kundige Ersatzmitglieder vorgesehen. Mit der Regierungsvorlage hat sich die Anzahl auf 14 Mitglieder und 14 Ersatzmitglieder verdoppelt. Warum? – Im Begutachtungsverfahren wurde die Besetzung dieser Kommission durch den ÖGB dahin gehend bemängelt, dass die Sozialpartner ausgegrenzt seien. Ich zitiere aus der Stellungnahme des ÖGBs:
„Der Österreichische Gewerkschaftsbund bedauert es außerordentlich, dass der Entwurf von der Expertise der Sozialpartner hinsichtlich der Tatbestände zur Qualitätsprüfung in weiterer Folge nicht Gebrauch macht.“
Ich darf dazu festhalten, dass es sich bei den Abschlussprüfern um top ausgebildete Akademiker eines freien Berufsstandes handelt, die auch bisher ohne die Expertise der Sozialpartner ausgekommen sind und dies auch in Zukunft werden.
Die Beratungsfunktion eines Fachgremiums durch fachunkundige Personen ausüben zu lassen, wie der ÖGB dies vorgeschlagen hat, ist nicht wirklich sinnvoll. Das wäre so, als ob Sozialpartner ohne Medizinstudium darüber befinden würden, ob ein Operationsraum richtig ausgestattet ist und die richtigen Regeln und Vorschriften, wie eine Operation abzulaufen hat, eingehalten werden. (Abg. Kogler: Das ist aber das falsche Bild!) In der nunmehr vorliegenden Gesetzesfassung sind die Sozialpartner in der Qualitätsprüfungskommission nicht mehr vertreten, und das ist auch gut so.
Bei der Abschlussprüfer-Aufsichtsbehörde handelt es sich um eine weisungsfreie und unabhängige Bundesbehörde, welche der Bund lediglich mit 500 000 €, also rund 20 Prozent der Gesamtkosten, finanzieren möchte. Die restlichen 80 Prozent trägt der Berufsstand und damit die Wirtschaft. Diese Finanzierunghöhe ist verfassungsrechtlich bedenklich, weil hier keine finanzielle Unabhängigkeit der Behörde gegeben ist. Die Abschlussprüfer-Aufsichtsbehörde ist eine Bundesbehörde, und daher sollte sich der Bund auch mit einem höheren Finanzierungsanteil beteiligen. Der heutige Entschließungsantrag wird dies sicherstellen.
Besonders positiv hervorheben möchte ich, dass durch den Abänderungsantrag zum APAG Abschlussprüfungen von Vereinen und Stiftungen sowie die bloße Revision von kleinen Genossenschaften von der Aufsicht des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes ausgenommen wurden. Darüber hinaus sind auch solche Pflichtprüfungen von der Aufsicht ausgenommen, die lediglich landesgesetzlich angeordnet sind. Dadurch haben auch die kleinen Wirtschaftsprüfer eine bessere Überlebenschance.
Mit dem heutigen Entschließungsantrag ist auch sichergestellt, dass im Rahmen der nächsten Novellierung des APAG das unsinnige Befristungssystem von Bescheinigungen durch ein Registrierungssystem ersetzt wird, welches eine Löschung aus dem Register nur dann vorsieht, wenn es dafür inhaltliche Gründe gibt, nicht jedoch wegen Zeitablaufs der Bescheinigung.
Ich bringe daher folgenden Antrag ein (Abg. Rädler: Rechtzeitig!):
Entschließungsantrag
der Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs, Ing. Mag. Werner Groiß, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen betreffend Evaluierung der Finanzierung der Abschlussprüferaufsicht sowie der Qualitätssicherungsprüfungen
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dass
angesichts der Rahmenbedingungen und Vorgaben zur Finanzierung der behördlichen Tätigkeit §§ 20 und 21 APAG nochmals evaluiert und gegebenenfalls neu ausgerichtet werden,
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