Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll126. Sitzung / Seite 96

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hinsichtlich des Bescheinigungssystems die Bestimmungen im 3. Teil, 1. Hauptstück, 2. Abschnitt APAG evaluiert werden.“

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Danke. (Beifall bei der FPÖ sowie bei Abgeordneten der ÖVP.)

14.55


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht (Abg. Rädler: Rechtzeitig!) und steht daher mit in Verhand­lung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs, Mag. Werner Groiß, Dr. Christoph Matz­netter, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Evaluierung der Finanzierung der Abschlussprüferaussicht sowie der Quali­tätssicherungsprüfungen

eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 11, Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie über die Regierungsvorlage (1012 d.B.): Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG) (1018 d.B.), in der 126. Sitzung des Nationalrates am 28. April 2016

Zur Finanzierung

Durch das APAG werden bis zu 80% der Kosten der neuen Abschlussprüferaufsichts­behörde (APAB) von den der Aufsicht unterliegenden Abschlussprüfern und Prüfungs­gesellschaften getragen. Zusätzlich haben Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaf­ten gemäß § 31 Abs 1 APAG für die Kosten der regelmäßig durchzuführenden Quali­tätssicherungsprüfungen selbst aufzukommen.

Die Abschlussprüferaufsicht ist auf Grund der EU-rechtlichen Vorgaben vom Beruf­stand unabhängig zu organisieren und gemäß Art 32 Abs 7 EU-RL (Richtlinie 2006/43/
EG idgF) und Art 21 letzter Unterabsatz EU-VO (Verordnung (EU) Nr 537/2014) vor al­lem auch unabhängig von den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zu finan­zieren. Dies scheint bei der gegebenen Kostenverteilung nicht ausreichend gewährleis­tet zu sein. Ergänzend ist festzuhalten, dass der APAB nicht nur Aufgaben übertragen werden, die unmittelbar der Aufsicht über österreichische Abschlussprüfer und Prü­fungsgesellschaften zuzuordnen sind (zB Art 27 der EU-VO). Die Kosten der Aufsicht über die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sollen dabei nicht den geprüften Unternehmen angelastet werden. Die Überprüfung der PIEs durch die APAB darf nicht den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften angelastet werden.

Zum Bescheinigungssystem

Art 3 Abs 1 und 2 iVm Kapitel III (Art 15ff) der EU-RL verlangen eine Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern durch die dafür eingerichtete Behörde. Art 29 Abs 1 lit h der EU-RL sieht des Weiteren vor, dass Qualitätssicherungsprüfungen auf der Grund­lage einer Risikoanalyse zu erfolgen haben. Art 26 Abs 2 der EU-VO sieht dies glei­chermaßen für die Durchführung von Inspektionen vor. Die Behörde selbst muss somit eine Inspektion oder Qualitätssicherungsprüfung aufgrund einer Risikoanalyse in Gang zu setzen. Hinsichtlich der Inspektionen ist dies in § 43 APAG entsprechend geregelt.

 


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