hinsichtlich des Bescheinigungssystems die Bestimmungen im 3. Teil, 1. Hauptstück, 2. Abschnitt APAG evaluiert werden.“
*****
Danke. (Beifall bei der FPÖ sowie bei Abgeordneten der ÖVP.)
14.55
Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht (Abg. Rädler: Rechtzeitig!) und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs, Mag. Werner Groiß, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen
betreffend Evaluierung der Finanzierung der Abschlussprüferaussicht sowie der Qualitätssicherungsprüfungen
eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 11, Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie über die Regierungsvorlage (1012 d.B.): Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG) (1018 d.B.), in der 126. Sitzung des Nationalrates am 28. April 2016
Zur Finanzierung
Durch das APAG werden bis zu 80% der Kosten der neuen Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) von den der Aufsicht unterliegenden Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften getragen. Zusätzlich haben Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß § 31 Abs 1 APAG für die Kosten der regelmäßig durchzuführenden Qualitätssicherungsprüfungen selbst aufzukommen.
Die Abschlussprüferaufsicht ist auf Grund der
EU-rechtlichen Vorgaben vom Berufstand unabhängig zu organisieren und
gemäß Art 32 Abs 7 EU-RL (Richtlinie 2006/43/
EG idgF) und Art 21 letzter Unterabsatz EU-VO (Verordnung (EU) Nr 537/2014) vor
allem auch unabhängig von den Abschlussprüfern und
Prüfungsgesellschaften zu finanzieren. Dies scheint bei der gegebenen
Kostenverteilung nicht ausreichend gewährleistet zu sein.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der APAB nicht nur Aufgaben
übertragen werden, die unmittelbar der Aufsicht über
österreichische Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften
zuzuordnen sind (zB Art 27 der EU-VO). Die Kosten der Aufsicht über die
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sollen dabei nicht den
geprüften Unternehmen angelastet werden. Die Überprüfung der
PIEs durch die APAB darf nicht den Abschlussprüfern und
Prüfungsgesellschaften angelastet werden.
Zum Bescheinigungssystem
Art 3 Abs 1 und 2 iVm Kapitel III (Art 15ff) der EU-RL verlangen eine Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern durch die dafür eingerichtete Behörde. Art 29 Abs 1 lit h der EU-RL sieht des Weiteren vor, dass Qualitätssicherungsprüfungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse zu erfolgen haben. Art 26 Abs 2 der EU-VO sieht dies gleichermaßen für die Durchführung von Inspektionen vor. Die Behörde selbst muss somit eine Inspektion oder Qualitätssicherungsprüfung aufgrund einer Risikoanalyse in Gang zu setzen. Hinsichtlich der Inspektionen ist dies in § 43 APAG entsprechend geregelt.
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