Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll130. Sitzung / Seite 255

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Ein Instrument, das die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers tatsächlich stärken könnte, wäre die Bestellung des Abschlussprüfers vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres und nicht – wie derzeit vorgesehen – vor Ablauf des Geschäftsjahres. Dadurch würde der jeweils tätige Abschlussprüfer zum Zeitpunkt der laufenden Prü­fung bereits wissen, ob er für das nächste Jahr bestellt ist oder nicht. Das würde eine mögliche Rücksichtnahme bei der laufenden Prüfungsdurchführung auf eine mögliche Wiederbestellung vermeiden. Dieser Aspekt ist leider nicht im Abänderungsantrag enthalten.

Im Großen und Ganzen sind wir Freiheitliche aber mit dem vorliegenden Gesetz­entwurf in der Fassung des Abänderungsantrages – der den zweiten Teil der Umset­zung EU-rechtlicher Vorgaben nach dem APAG bildet – einverstanden und werden daher dem APRÄG 2016 unsere Zustimmung erteilen. (Beifall bei der FPÖ.)

23.08


Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Mag. Steinacker. – Bitte.

 


23.08.35

Abgeordnete Mag. Michaela Steinacker (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Geschätzte Mitbürgerinnen und Mitbürger! „Drum prüfe, wer sich ewig bindet“ – eine berühmte Zeile aus dem Gedicht „Die Glocke“ von Friedrich Schiller. Ich verwende diese Zeile heute, um den Bogen zu spannen zum modernen Wirtschaftsleben, da passt dieses Zitat ganz gut für große Transaktionen, Zusammenschlüsse von Unternehmen oder für den Abschluss von langjährigen Geschäftsbeziehungen. Die Rolle der Abschlussprüfer zur Unterstützung dafür ist klar: Sie durchleuchten die Unternehmen genau, primär aus bilanzrechtlicher Sicht, dahin gehend ob die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung auch entsprechend eingehalten werden.

Mit dieser Regierungsvorlage zum Abschlussprüfungsrecht werden nun Teile der Abschlussprüfungs-Richtlinie der EU ins nationale Recht umgesetzt, die das Unterneh­mensrecht, das Gesellschaftsrecht und das Genossenschaftsrecht betreffen.

Ziel ist es, die Qualität von Abschlussprüfungen und damit auch das Vertrauen in den Kapitalmarkt zu steigern. Große Kostenbelastungen und bürokratischer Aufwand für die Unternehmen sollen vermieden werden.

Wie wichtig die Arbeit von Abschlussprüfern und die Qualität ihrer Arbeit sind, hat sich in der letzten Finanzkrise deutlich gezeigt. Mit dem APRÄG 2016 wollen wir nun weiter sicherstellen, dass die Prüfer ihre Arbeit unabhängig und unparteilich machen können, dass aber auch die Anforderungen an sie klarer und vorhersehbarer sind. Auch die Rolle des Prüfungsausschusses in Aufsichtsräten wird klar gestärkt.

Ich hebe folgende zwei Maßnahmen hervor:

Schon bisher durften Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse zur Vermeidung einer Befangenheit für ein Jahr nach Abschluss der Prüfung keine leitende Stellung im geprüften Unternehmen annehmen.

Dieses befristete Tätigkeitsverbot wird nun einerseits auf alle Abschlussprüfer aus­gedehnt, andererseits bei Unternehmen von öffentlichem Interesse auf zwei Jahre verlängert. Zusätzlich sollen zukünftig auch sämtliche an der Prüfung beteiligten Mitar­beiter des Abschlussprüfers vom Verbot umfasst sein, sofern sie selbst zugelassene Wirtschaftsprüfer sind. Ich glaube, das ist eine gute und richtige Maßnahme.

Die Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats für Abschlussprüfer und Prüfungsgesell­schaf­ten von Unternehmen von öffentlichem Interesse, den sogenannten PIEs, wird auf zehn


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