Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll130. Sitzung / Seite 254

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23.04.1714. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (1109 d.B.): Bun­desgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschafts­revisionsgesetz 1997, das SCE-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Versiche­rungsaufsichtsgesetz 2016, das Sparkassengesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Unternehmensreorganisationsgesetz, die Insolvenzordnung und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert werden (Abschlussprüfungs­rechts-Änderungsgesetz 2016 – APRÄG 2016) (1123 d.B.)

 


Präsident Ing. Norbert Hofer: Wir gelangen nun zum 14. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Abgeordneter MMag. DDr. Fuchs. (Unruhe im Sitzungssaal.) – Ich bitte um Aufmerksamkeit.

 


23.04.28

Abgeordneter MMag. DDr. Hubert Fuchs (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Justizminister! Hohes Haus! Werte Zuseherinnen und Zuseher! Die FPÖ hält die Erhöhung der Qualität und die Stärkung der Glaubwürdigkeit der Abschlussprüfung für wichtige Ziele. Alle Maßnahmen, die zu mehr Transparenz und Unabhängigkeit des Abschlussprüfers beitragen, betrachten wir als sinnvoll.

Die FPÖ begrüßt, dass es im vorliegenden Gesetzentwurf zu keiner generellen Verlän­gerung der externen Rotation über die 10-jährige Mandatsdauer hinaus auf 20 bezie­hungsweise 24 Jahre gekommen ist. Dieser Zeitraum – quasi ein halbes Abschluss­prüfer­berufsleben – wäre zu lange gewesen.

Viele Punkte der aktuellen EU-rechtlichen Vorgaben sind in Österreich bereits seit vielen Jahren – zum Teil deutlich überschießend – eingeführt. In Österreich bestehen seit über 10 Jahren – ohne diesbezügliche EU-rechtliche Vorgaben – Vorschriften für eine interne Rotation, die in zwei Punkten über die nunmehrigen EU-Vorgaben hinausgehen.

Erster Punkt: Anwendung nicht nur für PIEs, sondern auch für fünffach große Gesell­schaften.

Zweiter Punkt: Rotation nach fünf Jahren und nicht nach sieben Jahren, allerdings derzeit mit einer Cooling-off-Periode von zwei Jahren, die – zumindest für PIEs – aufgrund der EU-Vorgaben auf drei Jahre erhöht werden muss.

Maßgeblich für diese Regelung war, dass die interne Rotation seinerzeit die ebenfalls diskutierte externe Rotation ersetzen sollte. Die historischen Beweggründe treffen jedoch nicht mehr zu, und daher können wir hier auch eine leichtere Regelung einfüh­ren.

Angesichts der nun einzuführenden externen Rotation sollte die bislang in Österreich strenger geregelte personenbezogene interne Rotation daher an die Mindestvorgaben der EU angepasst werden – also eine interne Rotation nach sieben Jahren mit einer dreijährigen Cooling-off-Periode. Der noch einzubringende Abänderungsantrag wird dies sicherstellen.

Zu betonen ist, dass insbesondere die kleinen und mittelgroßen Prüfungsbetriebe mitunter keine Möglichkeit zur internen Rotation haben und daher aus dem Markt gedrängt werden. Eine Verlängerung der internen Rotation begünstigt somit die kleinen und die mittelgroßen Prüfungsbetriebe.

 


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