Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll132. Sitzung / Seite 190

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Begründung

Das bestehende Kinderbetreuungsgeld-System ist hoch komplex, es unterstützt eine lange berufliche Absenz, belohnt lange Auszeiten im Gegensatz zur kurzen Inan­spruchnahme des KBG auch finanziell und setzt zu wenige Anreize für Väterbeteili­gung.

Die Reformierung des Kinderbetreuungsgeldes ist folglich dringend notwendig. Fami­lien­politische Leistungen wie das Kinderbetreuungsgeld haben das Potenzial auf gesellschaftliche Realitäten Einfluss zu nehmen. So kann die konkrete Ausgestaltung des Kinderbetreuungsgeldes  die berufliche Ausstiegsdauer für beide Geschlechter verkürzen und die partnerschaftliche Aufteilung in der Familienarbeit fördern.

Mit den vorliegenden Plänen der Regierung zur Einführung eines Kinderbe­treuungs­geld-Kontos werden beide Ziele weiterhin außer Reichweite liegen. Wenngleich die Regierungsvorlage 1110 d.B. begrüßenswerte Elemente wie die Flexibilisierung sowie die Vereinheitlichung des Geldbetrages beinhaltet, bleibt der Entwurf hinter den Erwartungen einer großen Reform des Kinderbetreuungsgeldes zurück.

Die langen beruflichen Absenzen und daraus resultierende Probleme beim Wieder­einstieg werden durch die Reformierung kaum verändert. Die längst mögliche Bezugs­dauer wird, wenn sich beide Partner beteiligen, lediglich um ein Monat (künftig max. 35 statt 36 Monate) verkürzt.

Auch die Divergenz zwischen dem arbeitsrechtlichen Schutz und der längeren Dauer des Kinderbetreuungsgeldes soll nicht verändert werden. D.h. Eltern haben im Rahmen der Elternkarenz einen Kündigungsschutz bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Nutzen sie jedoch die volle Dauer des Kinderbetreuungsgeldes aus (mehr als 2 Jahre), tun sie dies ohne Kündigungsschutz.

Die Anzahl der Monate, die für den jeweils anderen Elternteil reserviert sind (d.h. meist Väter), steigt nur minimal von derzeit 16% auf 20% an. Effekte für eine stärkere Beteiligung von Vätern verspricht man einerseits vom Partnerschaftsbonus und ande­rerseits vom Familienzeitbonus.

Der Partnerschaftsbonus verspricht bei fast gleicher Aufteilung der Betreuungszeit einen Bonus von 1.000 Euro (d.h. zw. 28-max.66 euro/Monat). Dass der finanzielle Vorteil zu wenig Anreiz darstellt, um auf das meist höhere Gehalt des Vaters zu verzichten, scheint auch der Regierung klar zu sein, denn man geht von einer Inan­spruchnahme von gerade einmal 3% aus.

Die Einführung eines Familienzeitbonus (Papamonat) für alle Väter ist begrüßenswert, allerdings sollte die Ausgestaltung so passieren, dass die Familienzeit von möglichst vielen - und nicht von möglichst wenigen Vätern in Anspruch genommen werden kann. Die folgenden getroffenen Einschränkungen laufen der Steigerung der Väterbeteiligung jedenfalls entgegen:

Väter haben keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf die Familienzeit, sondern sind auf die Zustimmung des Arbeitgebers angewiesen.

Ein Kündigungsschutz besteht lediglich nach dem Gleichbehandlungsgesetz.

Nur Väter, die 6 Monate vor Inanspruchnahme erwerbstätig waren und keine Leistun­gen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben (u.a. auch kein Krankengeld) haben Anspruch.

Väter, die vom Kind getrennt leben, aber dennoch Erziehungsverantwortung überneh­men, sind ausgeschlossen

 


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