Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll132. Sitzung / Seite 204

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desgesetz, mit dem ein Gesetz über die Gewährung eines Bonus für Väter während der Familienzeit (Familienzeitbonusgesetz – FamZeitbG) erlassen wird sowie das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerb­liche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Allgemeine Pensionsgesetz geändert werden - TOP 5

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der, dem Bericht des Familienausschusses (1154 d.B.) über die Regierungsvorlage (1110 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die Gewährung eines Bonus für Väter während der Familienzeit (Familienzeitbonusgesetz – FamZeitbG) erlassen wird sowie das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversiche­rungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Allgemeine Pensionsgesetz geändert werden, angeschlossene Gesetzesentwurf, wird wie folgt geändert:

I. In Artikel 2 Z 11 wird in § 5 Abs 1 die Zahl "851" durch "731" ersetzt.

II. In Artikel 2 Z 11 wird in § 5 Abs 2 die Zahl "1063" durch "914" ersetzt.

III. In Artikel 2 Z 35 wird in § 24b Abs 2 die Zahl "426" durch "457" und die Zahl "61" durch "92" ersetzt.

Begründung

Das Kinderbetreuungsgeld und die Karenz sind kommunizierende Gefäße im Bereich der Familienpolitik, die eigentlich als eine zusammengehörende Materie betrachtet werden sollten. Unterschiedliche Regelungen im Kinderbetreuungsgeld-, Mutterschutz- und Väterkarenzgesetz führen aber dazu, dass diese Gesetze Regelungen enthalten, die aus unserer Sicht nicht schlüssig sind und eigentlich übergeordnete Ziele konter­karieren. Ein wesentliches übergeordnetes Ziel von Familienpolitik muss die Gleichbe­rechtigung von Frauen am Arbeitsmarkt darstellen, weshalb auch die Möglichkeiten eines erfolgreichen Wiedereinstiegs ins Berufsleben nach einer Karenz unter dieses übergeordnete Ziel subsumiert werden müssen. Doch gerade in diesem Punkt stehen bestimmte Regelungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes den Regelungen im Mutter­schutzgesetz diametral entgegen.

Während eine Karenz höchstens bis zum Ende des zweiten Lebensjahres eines Kindes möglich ist, ist der Bezug von Kinderbetreuungsgeld darüber hinaus für ein einziges Elternteil beispielsweise auch 30 Monate möglich. Dementsprechend ist es möglich, dass die finanzielle und damit soziale Absicherung bei einer Erwerbsunter­brechung aufgrund einer Geburt länger dauern kann, als die arbeitsrechtliche Absicherung dies gewährleisten kann. Damit ist der direkte Einstieg in den vorher ausgeübten Beruf in dieser längsten Bezugsvariante nicht möglich. Dies stellt eine bedeutsame Verschlechterung der Wiedereinstiegsmöglichkeiten dar, die aufgrund der ungleichen Verteilung von Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges zwischen Müttern und Vätern oft Frauen trifft und deren Stellung am Arbeitsmarkt weiter wesentlich verschlechtert.

Da eine Verlängerung von Karenzmöglichkeiten auf über 30 Monate einerseits der personalwirtschaftlichen Planung von Unternehmen hinderlich ist und andererseits auch die Reintegration von Betroffenen in den Arbeitsprozess entsprechend behindert, ist es unumgänglich die Dauer des Kinderbetreuungsgeldbezuges auf 24 Monate zu limitieren. Diese Reformbedürftigkeit scheint die Regierung nicht zu sehen, die mit dem


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