Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll136. Sitzung / Seite 203

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Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Ofenauer. – Bitte.

 


18.37.33

Abgeordneter Mag. Friedrich Ofenauer (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Geschätzte Zuseherinnen und Zuseher! Kolleginnen und Kollegen! In diesem Gesetz sind mehrere Maßnahmen zur Prävention enthalten. Sie sollen unser Land noch ein Stück sicherer machen, weil sie unseren Polizistinnen und Polizisten die entsprechen­den Werkzeuge in die Hand geben.

Es wurden bereits die Erweiterung des Betretungsverbots für Kinderbetreuungseinrich­tungen und Schulen, die Möglichkeit der Vorladung bestimmter Personen zur Polizei und vor allem auch die erweiterten Möglichkeiten der Wegweisung angesprochen. Dabei möchte ich schon darauf hinweisen, dass kein Gesetz – eine immerhin abstrakte Norm – alle möglichen Sachverhalte im Detail regeln kann. Das würde ein Gesetz unübersicht­lich machen, und ein solches Gesetz wäre bei punktgenauer Einhaltung, bei Einhaltung auf Punkt und Beistrich vielleicht auch nicht umsetzbar. Regelungen zu eng zu fassen heißt auch, dass im Nachhinein wahrscheinlich bald Änderungen notwendig wären, weil sich neue, ähnliche Sachverhalte ergeben, und dann spricht man von Anlassgesetz­gebung.

Für die praktikable Vollziehung und Handhabung von Gesetzen ist es wichtig, dass dem Rechtsanwender durch nicht allzu eng gefasste Begriffe doch ein gewisses Ermessen eingeräumt wird. Um solche Begriffe näher zu definieren und abzugrenzen, sind die Er­läuterungen und auch die Stenographischen Protokolle da. Dort kann der Gesetzgeber die Motive und Ziele, die er mit einer Bestimmung verfolgt, näher darlegen. Der Anwen­der bekommt damit Orientierung bei der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe.

Im Konkreten wurde der Begriff des berechtigten Ärgernisses beziehungsweise des Verhaltens, das geeignet ist, ein berechtigtes Ärgernis zu erregen, kritisiert, wobei „be­rechtigtes Ärgernis“ sicherlich im Sinne von begründet gemeint ist. In den Erläuterun­gen gibt es dazu auch entsprechende Beispiele, etwa „das aufdringliche Nachgehen bzw. Verfolgen einer Person oder das Verstellen von Geschäftspassagen“ oder „das Auftre­ten von Gruppen, die durch ihr Verhalten einen bedrohlichen bzw. störenden Eindruck auf Anwesende vermitteln“. Diese legen oft an öffentlichen Orten, die zum Teil als so­ziale Brennpunkte gelten, ein gewisses, man könnte sagen, Revierverhalten an den Tag und treten dort auch nicht zufällig auf.

Genau da ist eine klare Grenze zwischen einem aufdringlich, bedrohlich wirkenden Ver­halten einerseits und schlichten Unhöflichkeiten andererseits zu ziehen. Jedenfalls nicht umfasst sind die heute bereits angesprochenen Beispiele: die Gruppe von Rauchern auf dem Gehsteig oder eine Person, die sich nicht allzu oft duscht, in öffentlichen Ver­kehrsmitteln. Das ist eine überzogene Darstellung, die diese Regelung sicherlich in ein falsches Licht rückt.

Ich denke, es ist wichtig, dass unserer exzellent arbeitenden Polizei für ihre tägliche ge­fährliche Arbeit im Interesse der Sicherheit der Bevölkerung auch die entsprechenden Werkzeuge in die Hand gegeben werden. Das Sicherheitsniveau weiter anzuheben und gleichzeitig einer Reihe von Problemen vorzubeugen, beides wird mit diesem Geset­zesvorhaben sicherlich gelingen. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der SPÖ.)

18.40


Präsident Karlheinz Kopf: Als nächster Redner zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Doppler. – Bitte.

 


18.40.44

Abgeordneter Rupert Doppler (ohne Klubzugehörigkeit): Herr Präsident! Herr Minis­ter! Frau – verschwundene – Staatssekretärin! Hohes Haus! Meine sehr geehrten Da-


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