Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll136. Sitzung / Seite 297

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dieser konjunkturbedingten Entwicklung, das Geld in Grundstücke zu stecken, nicht im­mer gebaut wird. Daher ist es umso wichtiger, dass der Bund durch Initiativen wie WIEBE dafür sorgt, dass vorhandene Flächen für die Schaffung von Wohnraum zur Verfügung stehen.

Wichtig ist es auch, dass der Umgang mit Liegenschaften rechtlich transparent und ef­fizient abgewickelt wird. Das ist auch im europäischen Kontext zu sehen. In diesem Sin­ne stellt sich auch der heute vorliegende Beschluss dar, die Artikel-15a-Vereinbarung ist nämlich dahin gehend eine wesentliche Verbesserung.

Für die Überarbeitung dieser zivilrechtlichen Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken ist eine EU-Bestimmung ausschlaggebend gewesen; Kollege Vetter hat das ja schon ausführlich dargestellt. Es kann dadurch sein, dass im Todesfall dem Eigentümer eines österreichischen Grundstücks die Rechtsnachfolge von einem ande­ren Gericht nicht zuerkannt wird, ihm diese abgesprochen wird, weil es nicht in Öster­reich zuständig ist, weil Erbberechtigte woanders auch anders definiert werden. Daher muss auch das Erbrechts-Änderungsgesetz angepasst werden, muss mit dem Bund und den Ländern eine Vereinbarung getroffen werden. Da nun auch ausländische Erbfolge­bestimmungen greifen können sollen, wurde auch der Kreis potenzieller Erbberechtigter im Gesetz erweitert. Außerdem ist dafür gesorgt, dass nach einer angemessenen Frist auch verlässlich die Eintragung im Grundbuch erfolgt.

Insgesamt ist das also eine wesentliche Verbesserung. Ich bitte Sie um Zustimmung. (Beifall bei der SPÖ.)

22.17


Präsidentin Doris Bures: Als Nächster gelangt Herr Abgeordneter Mag. Stefan zu Wort. – Bitte.

 


22.17.29

Abgeordneter Mag. Harald Stefan (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr ge­ehrter Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich habe jetzt nicht ganz verstanden, was die wesentliche Verbesserung ist. Wir haben, glaube ich, hier ver­sucht, etwas abzufangen, was sehr unangenehm ist; insofern ist es vielleicht eine Ver­besserung, dass es dieses Gesetz gibt, aber ich möchte es kurz erklären.

Die EU-Erbrechtsverordnung ist der Hintergrund für diese Bestimmung, und die EU-Erbrechtsverordnung sieht eben vor, dass auch eine Nachlassregelung im Ausland im Inland gültig sein muss. Das heißt also, in Rumänien zum Beispiel wird eine Verlas­senschaft abgewickelt, die Leute haben aber Liegenschaftsbesitz in Österreich, und das Gericht – oder welche Behörde auch immer das in Rumänien ist – stellt ein Nach­lasszeugnis aus, und das gilt dann automatisch in Österreich.

Das klingt ja noch ganz verlockend, ist aber ein Riesenproblem und ein typisches Bei­spiel für falsch verstandene Vereinheitlichung auf europäischer Ebene. Das führt in Wirklichkeit zu einer Nivellierung, zu einer Verschlechterung, und zwar insbesondere zu einer Verschlechterung in Österreich, denn in Österreich gibt es das Grundbuch, auf das man hundertprozentig vertrauen kann, weil das geprüft wird, weil jeder Eintragung im Grundbuch eine sehr aufwendige Vorgangsweise vorausgeht, das Grundbuchsge­richt das genau prüft und man daher darauf vertrauen kann, wer Eigentümer ist. Wir haben auf der anderen Seite ein Verlassenschaftsverfahren in Österreich, wo also ge­nau geprüft wird, wer Erbe ist, und dann wird den Erben das Eigentumsrecht zugespro­chen.

Jetzt wird das durchbrochen, weil eben zum Beispiel ein rumänisches – das nur als Bei­spiel – oder ein sonstiges anderes Gericht eines anderen Mitgliedstaats festlegt, wer der Erbe ist. Wie das dort abläuft, wissen wir nicht; das heißt, wir wissen es zum Teil


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