Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Brückl. – Bitte.
22.26
Abgeordneter Hermann Brückl (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsident! Geschätzter Herr Bundesminister! Sehr geehrte Mitglieder dieses Hauses! Der zur Debatte stehende Antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung geändert werden soll, bezieht sich auf das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz. Ich darf das kurz einleitend erklären.
Im April dieses Jahres wurde in diesem Hause beschlossen, dass künftig die Staatsanwaltschaft ohne richterliche Bewilligung in das Kontenregister Einsicht nehmen darf, sozusagen eine Abfrage betreffend den Bestand aller Konten eines Verdächtigen durchführen kann. Dieses Kontenregister nimmt ab August den Betrieb auf. Gleichzeitig aber wurde den Kreditinstituten zur Übermittlung der notwendigen Daten – diese Datenbank ist natürlich zu füllen – eine Frist bis 30. September gesetzt. Es geht hier also darum, dass man diese Termine anpasst, denn eine Anfrage vor Oktober hätte natürlich keinen Sinn.
Wir Freiheitliche haben diesem Antrag, dass die Staatsanwaltschaft ohne richterliche Genehmigung Einsicht in das Kontenregister nehmen kann, auch im April nicht zugestimmt, weil wir da massive Bedenken haben, weil es einen schweren Eingriff in die Privatsphäre, einen schweren Eingriff in die Grundrechte darstellt, wenn so etwas bereits aufgrund eines Verdächtigenstatus erfolgen kann; deswegen haben wir das auch im April bereits abgelehnt. Es ist jetzt nur eine logische Konsequenz von uns, dass wir auch diese Anpassung, die auch der Systematik nicht entspricht, hier ablehnen, genauso wie die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in dieses Kontenregister ohne richterliche Genehmigung. (Beifall bei der FPÖ.)
22.28
Präsidentin Doris Bures: Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Groiß. – Bitte.
22.28
Abgeordneter Ing. Mag. Werner Groiß (ÖVP): Sehr geehrte Präsidentin! Herr Minister! Liebe Kollegen und Kolleginnen! Wir haben hier einen Selbständigen Antrag der Kollegen Steinacker und Jarolim vorliegen, in dem eine Anpassung vorgenommen wird: Die Wendung „1. August 2016“ wird durch die Wendung „1. Oktober 2016“ ersetzt und folgender Satz angefügt: „Für Auskünfte über eine vor dem 1. März 2015 bestehende Geschäftsverbindung mit einem Kredit- oder Finanzinstitut gelten weiterhin die §§ 109 Z 3 lit. a und 116 in der bis zum Ablauf des 30. September 2016 geltenden Fassung.“
Warum machen wir das? – Wir haben hier das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz beschlossen, gleichzeitig wurde eine Verordnung erlassen, in der den Kreditinstituten für die vollständige Befüllung des Kontenregisters bis Ende September Zeit gegeben wurde. Daher hat es erst ab 1. Oktober einen Sinn, die Daten abzufragen. In guter Zusammenarbeit zwischen Finanz- und Justizressort ist dieser Antrag entsprechend abgestimmt worden.
Gleichzeitig ist aber wichtig, sicherzustellen, dass auch die alten Daten, die nicht in dieses Kontenregister eingespeist werden, abgefragt werden können. Auch das wird durch den Zusatz sichergestellt.
Dieses Gesetzesvorhaben, diese kleine Änderung der Strafprozessordnung ist eine konsequente Umsetzung unserer bisherigen mit breiter Zustimmung beschlossenen Gesetzgebung, und ich bitte daher um Zustimmung. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)
22.29
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