Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll138. Sitzung / Seite 67

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ohne großes Tamtam zu einer Lösung gekommen sind. Beide Vertragspartner – das erfolgt im Rahmen der Selbstverwaltung – haben gesagt, sie werden diesen Vertrag neu verhandeln. Wie sie ihn verhandeln, das obliegt, denke ich, noch immer diesen beiden.

Zum nächsten Punkt, der jetzt von beiden FPÖ-Rednern angesprochen worden ist, der KAV bezahle keine Überstunden: Ich denke, die Betriebsräte und Personalvertreter im KAV würden sich sehr wohl zu wehren wissen, wäre das der Fall. Soweit ich weiß und wir uns jetzt erkundigt haben, ist das nicht der Fall und eine glatte Unterstellung. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP. – Zwischenruf des Abg. Loacker.)

11.27


Präsident Karlheinz Kopf: Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abge­ordneter Keck. – Bitte.

 


11.27.04

Abgeordneter Dietmar Keck (SPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesminister! Österreich kommt mit der Änderung des Tierärztegesetzes einer Anforderung der EU-Dienst­leistungsrichtlinie nach, Kollegin Weigerstorfer. Die Europäische Kommission wies nämlich im Rahmen der Evaluierung der Umsetzung dieser Richtlinie darauf hin, dass nach ihrer Ansicht im tierärztlichen Berufsrecht vorgesehene Mindesttarife, wie sie gegenwärtig in der Honorarordnung der Österreichischen Tierärztekammer vorgesehen sind, eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen. Das ist der Grund dafür, dass wir dieses Gesetz hier ändern.

In Gesprächen mit Vertretern der Europäischen Kommission wurde deutlich, dass die verpflichtend einzuhaltenden Mindesttarife gemäß tierärztlichem Berufsrecht, wie sie die Honorarordnung vorsieht, aufzuheben sind, da andernfalls ein Vertrags­verlet­zungs­verfahren gegen Österreich eingeleitet wird. Das hätte zur Folge, dass Österreich mit größter Wahrscheinlichkeit wegen Verletzung der genannten Pflichten verurteilt werden würde, mit all den finanziellen und legistischen Folgen, die daran hängen.

Die Honorarordnung soll dahin gehend umgewandelt werden, dass die Österreichische Tierärztekammer ihren Mitgliedern gegenüber Regeln hinsichtlich der Grundsätze der Rechnungslegung festlegen sowie Richtsätze für tierärztliche Leistungen in Form einer Empfehlung vorlegen kann, aber keine Mindestforderung mehr stellen wird. Da es sich bezüglich der Höhe der Honorare nicht mehr um eine rechtsverbindliche Vorschrift handelt, entfällt auch das Anhörungs- und Genehmigungsverfahren. Das war notwen­dig, wenn es rechtsverbindlich war; das ist es aber nicht mehr, darum entfällt es, und nicht deswegen, weil die EU es so will. Die Österreichische Tierärztekammer hat daher betreffend Tarife mehr Spielraum bei der Ausgestaltung der Honorarordnung. Es bleibt aber dem Bundesministerium für Gesundheit als Aufsichtsbehörde nach wie vor unbe­nommen, rechtswidrige Inhalte der Honorarordnung aufzuheben.

Meine Damen und Herren, das betrifft aber in Bezug auf die Dienstleistungsrichtlinie nicht nur die Tierärztekammer, sondern das betrifft zum Beispiel auch Architekten, Anwälte und so weiter; das muss in den entsprechenden Materiengesetzen auch geändert werden. (Beifall bei der SPÖ.)

11.29


Präsident Karlheinz Kopf: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Schwentner. – Bitte.

 


11.29.21

Abgeordnete Mag. Judith Schwentner (Grüne): Herr Präsident! Werte Frau Minis­terin! Liebe Zuschauerinnen und Zuschauer! Ich möchte in Bezug auf die Geset-


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