„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die eine ruhegenussfähige und an den Verbraucherpreisindex angepasste Funktionszulage für Beamte der Verwendungsgruppe E 2b zum Inhalt hat.“
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(Beifall bei der FPÖ sowie des Abg. Hagen.)
Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, ich hoffe, Sie können diesen Entschließungsantrag unterstützen, indem Sie ihm hier Ihre Zustimmung geben. Wir werden dann weiterverhandeln und hoffen, auch dieses Problem lösen zu können. – Danke schön. (Beifall bei der FPÖ. – Zwischenruf bei der SPÖ.)
16.43
Präsidentin Doris Bures: Der Entschließungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Kumpitsch, Lausch und weiterer Abgeordneter betreffend ruhegenussfähige und an den Verbraucherpreisindex angepasste Funktionszulage für Beamte der Verwendungsgruppe E 2b
eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (1188 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn- Pensionsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 und das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz geändert werden, ein Bundesgesetz zur Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 erlassen und die Pensionsdatenübermittlungsverordnung – Post aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2016) (1195 d.B.) in der 138. Sitzung des Nationalrates am 7. Juli 2016. (TOP 14)
Die E 2b-Zulage wurde am 01.04.2006 für E 2b-Beamte ab der Gehaltsstufe 12 eingeführt, beträgt € 35,-- und wurde bis dato nicht erhöht. Die Zulage basiert aufgrund einer Verordnung des BMI und ist im GehG bisher nicht verankert.
Nachdem Beamte der Verwendungsgruppen E 1 und E 2a eine ruhegenussfähige Funktionszulage erhalten, ist hier gerechterweise eine Änderung für die Verwendungsgruppe E 2b längst überfällig; und zwar die Umwandlung der E 2b-Zulage in eine ruhegenussfähige „echte“ Zulage im Gehaltsgesetz.
Auch die Anlehnung an das Senioritätsprinzip – die Zulage wird erst ab der Gehaltsstufe 12 gewährt – ist nicht nachvollziehbar, zumal junge und erfahrene Beamte alle Amtshandlungen ausnahmslos in Alleinverantwortung zu vollziehen haben.
Die Funktionszulagen für Beamte der Verwendungsgruppen E 1 und E 2a werden nach 17, 29 und 39 Jahren erheblich erhöht. Die E 2b-Zulage dagegen unterliegt keiner Indexanpassung und wurde in den zehn Jahren ihres Bestehens nicht erhöht. Daher ist
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