Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll138. Sitzung / Seite 164

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„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich eine Regie­rungsvorlage zuzuleiten, die eine ruhegenussfähige und an den Verbraucherpreisindex angepasste Funktionszulage für Beamte der Verwendungsgruppe E 2b zum Inhalt hat.“

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(Beifall bei der FPÖ sowie des Abg. Hagen.)

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, ich hoffe, Sie können diesen Entschließungs­antrag unterstützen, indem Sie ihm hier Ihre Zustimmung geben. Wir werden dann weiterverhandeln und hoffen, auch dieses Problem lösen zu können. – Danke schön. (Beifall bei der FPÖ. – Zwischenruf bei der SPÖ.)

16.43


Präsidentin Doris Bures: Der Entschließungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Kumpitsch, Lausch und weiterer Abgeordneter betreffend ruhegenussfähige und an den Verbraucherpreisindex angepasste Funktionszulage für Beamte der Verwendungsgruppe E 2b

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (1188 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienst­rechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechts­gesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Lan­desvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesver­tragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn- Pensionsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 und das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz geändert werden, ein Bundesgesetz zur Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 erlassen und die Pensions­datenübermittlungsverordnung – Post aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2016) (1195 d.B.) in der 138. Sitzung des Nationalrates am 7. Juli 2016. (TOP 14)

Die E 2b-Zulage wurde am 01.04.2006 für E 2b-Beamte ab der Gehaltsstufe 12 eingeführt, beträgt € 35,-- und wurde bis dato nicht erhöht. Die Zulage basiert aufgrund einer Verordnung des BMI und ist im GehG bisher nicht verankert.

Nachdem Beamte der Verwendungsgruppen E 1 und E 2a eine ruhegenussfähige Funktionszulage erhalten, ist hier gerechterweise eine Änderung für die Verwendungs­gruppe E 2b längst überfällig; und zwar die Umwandlung der E 2b-Zulage in eine ruhegenussfähige „echte“ Zulage im Gehaltsgesetz.

Auch die Anlehnung an das Senioritätsprinzip – die Zulage wird erst ab der Gehalts­stufe 12 gewährt – ist nicht nachvollziehbar, zumal junge und erfahrene Beamte alle Amtshandlungen ausnahmslos in Alleinverantwortung zu vollziehen haben.

Die Funktionszulagen für Beamte der Verwendungsgruppen E 1 und E 2a werden nach 17, 29 und 39 Jahren erheblich erhöht. Die E 2b-Zulage dagegen unterliegt keiner Indexanpassung und wurde in den zehn Jahren ihres Bestehens nicht erhöht. Daher ist


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