Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll138. Sitzung / Seite 194

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werden nämlich auch sehr viele Mails bekommen, in denen sich Menschen einfach aufregen, dass es unnötigen Fluglärm gerade auch im Raum Wien gibt, der an sich in dieser Intensität nicht notwendig wäre. (Beifall bei den Grünen.)

18.14


Präsident Karlheinz Kopf: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Keck. – Bitte.

 


18.14.49

Abgeordneter Dietmar Keck (SPÖ): Herr Präsident! Herr Minister! Der Initiativ­antrag 1741/A zielt auf eine Vereinfachung der Genehmigung von Abflügen und Landungen außerhalb von Flugplätzen ab. Die derzeitige Regelung besagt, dass derartige Abflüge und Landungen grundsätzlich nur mit Bewilligung des jeweiligen Landeshauptmanns nach Durchführung einer Interessenabwägung zulässig sind.

Zusätzlich muss auch der genaue Ort des Abfluges und der Ankunft im Voraus bekannt gegeben werden, und das ist vielfach nicht möglich oder nur eingeschränkt möglich, beispielsweise bei Notlandungen, bei Rettungseinsätzen, bei Katastrophenhilfen sowie bei Hänge- und Paragleitern oder auch bei Segelflügen oder Ballonfahrten.

Um für derartige Fälle Abflüge und Landungen außerhalb von Flugplätzen rechts­konform zu ermöglichen, soll nunmehr festgelegt werden, dass die Außenabflug- beziehungsweise Außenlandebewilligung auch ohne Angabe der konkreten Fläche in Form einer allgemeinen Bewilligung erteilt werden kann. Voraussetzung ist, dass durch Auflagen und/oder Bedingungen sichergestellt werden kann, dass die öffentlichen Interessen gewahrt werden können. Also das ist wirklich die Voraussetzung dafür, im Gegensatz zu dem, was Sie gesagt haben, Kollege Willi.

Gleiches gilt auch für die praktische Vollziehung von Landungen von Fallschirm­springern und Freiballonen. Bei Außenlandungen mit Fallschirmen oder Freiballonen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet wird nämlich kein öffentliches Interesse berührt. Daraus folgend soll nun festgelegt werden, dass für Außenlandungen mit Fallschirmen und Außenabflügen von Freiballonen außerhalb von dicht besiedelten Gebieten keine Bewilligung nach § 9 mehr erforderlich ist. (Beifall bei der SPÖ.)

18.16


Präsident Karlheinz Kopf: Als Nächste zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Dipl.-Kffr. Pfurtscheller. – Bitte.

 


18.16.40

Abgeordnete Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Meine beiden Kollegen haben als Vorredner schon ziemlich genau erklärt, worum es bei der Änderung des Luftfahrtgesetzes geht.

Kollege Willi, ich meine, man muss das wirklich ein bisschen kritisch sehen. Es will, glaube ich, keiner, dass Außenlandungen stattfinden, speziell von Hubschraubern, wenn es nicht unbedingt notwendig ist. Deswegen steht aber auch drinnen, dass es im öffentlichen Interesse sein muss. Es wird ja nicht ständig vorkommen, dass solche Einsätze von Hubschraubern notwendig sind, ohne sie vorher bewilligen lassen zu können. Das wird eher selten sein.

Außerdem haben wir noch eine Ausschussfeststellung gemacht, in der festgehalten ist, dass auch evaluiert werden soll, wie das genau abgeführt wird und was es für Auswirkungen hat. Von daher, denke ich, ist es doch eine Änderung, die im Sinne aller ist, weil es einfach manchmal Situationen gibt, die man vorher nicht bekannt geben kann oder in denen man vorher nicht sagen kann, wo jemand landet oder landen kann.

 


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