20.39
Abgeordneter Konrad Antoni (SPÖ): Sehr geschätzter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Der Verfassungsgerichtshof hat im letzten Jahr, im Juli 2015, bei der Rundfunkgebührenbefreiung Verfassungswidrigkeiten festgestellt. Mit dieser Novelle sollen jetzt diese festgestellten Verfassungswidrigkeiten mit Änderungen im Rundfunkgebührengesetz, im Fernmeldegebührengesetz, in der Fernmeldegebührenordnung sowie im Fernsprechentgeltzuschussgesetz und in den darauf Bezug nehmenden Verordnungen beseitigt werden.
Bei den Verfassungswidrigkeiten ist genau festgestellt worden: Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes liegt insofern eine Verfassungswidrigkeit vor, als die Beschränkung des Abzugs auf Mietverhältnisse, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, in einer gegen Artikel 7 B-VG verstoßenden Weise zu einer Ungleichbehandlung von Mietverhältnissen nach dem Mietrechtsgesetz gegenüber Mietverhältnissen außerhalb des Mietrechtsgesetzes führt, die vom Gesetzgeber ebenfalls einem mieterschützenden Regime unterstellt wurden.
Der Verfassungsgerichtshof hat darüber hinaus auch die bisherige Berücksichtigung des Eigenheimpauschales durch die GIS des im Jahre 1986 mit monatlich 1 250 Schilling, zuletzt mit 105,38 € festgesetzten Abzugsbetrages für nicht zulässig erklärt, weil die Bezug nehmende Rechtsverordnung niemals ordnungsgemäß kundgemacht worden ist.
Zu welchen Neuerungen kommt es nun mit dieser Novelle? Künftig besteht die Abzugsfähigkeit des Hauptmietzinses inklusive Betriebskosten nach dem Mietrechtsgesetz, aber auch nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen. Im Sinne der Gleichbehandlung ist künftig auch ein Pauschalbetrag für den Wohnungsaufwand in der Höhe von 140 € für alle anderen Wohnformen abzugsfähig.
Eine weitere notwendige Anpassung ist die Änderung des Begriffes Haushaltsnettoeinkommen. In diesem Zusammenhang kommt es zu einer Klarstellung dahin gehend, dass die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebenden Personen bestritten werden, nicht anzurechnen sind.
Und eine weitere Neuerung, die ich abschließend noch anführen möchte, gibt es bei der 24-Stunden-Betreuung. Künftig besteht in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, die Ausgaben für die 24-Stunden-Betreuung, für die auch ein Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung durch das Sozialministeriumservice gewährt wird, unmittelbar nachzuweisen. Das heißt, diese Neuregelung ermöglicht es den Rundfunkteilnehmern, außergewöhnliche Belastungen aufgrund der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 sofort geltend zu machen.
Ich denke, das ist eine wichtige Novellierung der angesprochenen Gesetze, vor allem für jene Menschen, die es ohnedies nicht so leicht haben. Und wir werden dieser Gesetzesvorlage und der Novellierung sehr gerne zustimmen. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)
20.42
Präsident Ing. Norbert Hofer: Herr Abgeordneter Mag. Lettenbichler gelangt zu Wort. – Bitte schön, Herr Abgeordneter.
20.42
Abgeordneter Mag. Josef Lettenbichler (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Herr Kollege Antoni, Sie haben ja die wesentlichen Punkte jetzt
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