Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll158. Sitzung / Seite 174

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Freiheitliche führen – das sollten Sie auch wissen –, eine Option für künftige Regie­rungs­verhandlungen aus der Hand, aber offensichtlich ist das so gewollt.

Zum Schluss kommend darf ich Ihnen sagen: Wir werden diesem Gesetzentwurf hinsichtlich Tagesordnungspunkt 41 nicht zustimmen. – Ich bedanke mich fürs gehabte Wort. (Beifall bei der FPÖ.)

16.23


Präsidentin Doris Bures: Als Nächster gelangt Herr Abgeordneter Dr. Vetter zu Wort. – Bitte.

 


16.23.47

Abgeordneter Dr. Georg Vetter (ÖVP): Frau Präsident! Hohes Haus! Ja, jenseits ungebetener Politikberatung (allgemeine Heiterkeit – Beifall bei der ÖVP – Abg. Stefan: War gratis!) möchte ich dem Herrn Justizminister meine guten Vorsätze für das Jahr 2017 mitteilen, dass ich nämlich die Kurve von Tacitus zu Cicero kriegen möchte, der gesagt hat: Wir sehen, dass Gesetze oft in rauen Mengen beantragt werden. – Zitatende. Übrigens, auch Tacitus hat etwas dazu gesagt: „Früher litten wir an Ver­brechen, heute an Gesetzen“.

Ich sage das deshalb, weil meine kurze Redezeit in keiner Relation zu den Materien, die ich hier zu besprechen habe, steht. (Abg. Jarolim: Kann man so nicht sagen …!) Ich will mich sehr kurz halten, da ich am Ende meiner Rede noch einen Abände­rungsantrag stellen muss (Abg. Gisela Wurm: Ja, ja!), damit es eine Harmonisierung hinsichtlich der Geldwäsche mit Tagesordnungspunkt 31 gibt.

Lassen Sie mich auf einen Punkt konzentrieren – apropos Geldwäsche –, der Kritik hervorgerufen hat, nämlich auch von meiner Kammer: Das ist ja die Einschränkung der Treuepflicht der Anwälte, die Verdachtsmeldungen zu machen haben. Ich will gar nicht so sehr auf die inhaltliche Kritik eingehen. Es gibt möglicherweise bestimmte Geset­zesbegriffe, es gibt möglicherweise auch einen Wertungswiderspruch, wenn man sagt, man muss die Finanzierung von Terrorismus melden, aber einen Terroristen, wenn man einen Verdacht hat, nicht; aber es ist eine Richtlinie, die wir in dieser Form natür­lich selbstverständlich umsetzen.

Lassen Sie mich aber, da wir bei diesem Verdachtsmoment sind, einen Gedanken mit Ihnen teilen, wie weit nämlich der Wahrheitsanspruch des Staats in einem liberalen Rechtsstaat geht. Dieser ist mit Sicherheit nicht absolut. Wir haben etwa in der StPO und in der ZPO Aussageverweigerungsrechte. Niemand muss sich also selbst beschul­digen, niemand muss, wenn er der Gefahr der Schande ausgesetzt ist, aussagen. Es ist aber ja nicht einmal so, dass man die Aussage verweigern kann; man darf teilweise bewusst die Unwahrheit sagen. Das ist Teil unserer Rechtsordnung. Ein Beschuldigter in einem Strafverfahren darf lügen. Es wird ihm nicht helfen, und der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses wird ihm nicht zugutekommen, aber er darf lügen.

Es gibt auch in anderen Teilen unserer Rechtsordnung keine Sanktion, wenn man die Unwahrheit sagt. Beispielsweise, meine Damen und Herren, wenn ein Dienstnehmer in einem Anstellungsgespräch die Unwahrheit darüber sagt, ob er beziehungsweise sie behindert oder schwanger ist, ist das folgenlos. Es gibt sogar, wenn man es überspitzt formulieren will, eine Pflicht, die Unwahrheit zu sagen. In ein Dienstzeugnis darf der Dienstgeber nichts Negatives hineinschreiben.

Was ich damit sagen will: Es gibt kein absolutes Recht des Staats auf Wahrheit. Zu einem liberalen Rechtsstaat, zur Freiheit gehört auch die Privatheit, die Privatsphäre, das Recht auf Zurückgezogenheit und Verschwiegenheit. Das möchte ich in diesem


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