Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll158. Sitzung / Seite 175

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Zusammenhang erwähnen. Bei zukünftigen Gesetzen, die wir machen, sollten wir uns daran erinnern.

Jetzt geschwind zu meinem Antrag zum Berufsrechts-Änderungsgesetz:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Steinacker, Dr. Jarolim Kolleginnen und Kollegen zur Regie­rungsvorlage in 1346 der Beilagen in der Fassung des Ausschussberichtes 1404 der Beilagen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

„Der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 Z 17 lautet § 8f Abs. 2 Z 2:

‚2. Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane; im Inland betrifft dies insbesondere die Abgeordneten des Nationalrates und des Bundes­rates;‘

2. In Art. 1 Z 76 wird in § 60 Abs. 4 erster Satz das Zitat ‚§ 34 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6, Abs. 2 und 4 bis 6‘ durch das Zitat ‚§ 34 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6, Abs. 2 bis 6‘ ersetzt.

3. In Art. 2 Z 20 lautet § 36f Abs. 2 Z 2:

‚2. Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane; im Inland betrifft dies insbesondere die Abgeordneten des Nationalrates und des Bun­desrates;‘

4. In Art. 8 Z 15 wird in § 16h zweiter Satz das Zitat ‚8 Abs. 2‘ durch das Zitat ‚8 Abs. 3‘ ersetzt.“

*****

Um sozusagen eine authentische Interpretation zwecks Vermeidung von irgend­welchen Auslegungszweifeln zu geben, möchte ich hier sagen, dass die Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane gerade nach dieser Änderung hier selbstver­ständlich keine Mitglieder des Landtages sind. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der SPÖ.)

16.28


Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Dr. Johannes Jarolim Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage (1346 d. B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts­anwärter, das EIRAG, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtsanwalts­tarifge­setz und das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz geändert werden (Berufs­rechts-Änderungsgesetz 2016 – BRÄG 2016) in der Fassung des Ausschussberichts (1404 d.B.)

 


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