Zusammenhang erwähnen. Bei zukünftigen Gesetzen, die wir machen, sollten wir uns daran erinnern.
Jetzt geschwind zu meinem Antrag zum Berufsrechts-Änderungsgesetz:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Steinacker, Dr. Jarolim Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage in 1346 der Beilagen in der Fassung des Ausschussberichtes 1404 der Beilagen
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
„Der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 Z 17 lautet § 8f Abs. 2 Z 2:
‚2. Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane; im Inland betrifft dies insbesondere die Abgeordneten des Nationalrates und des Bundesrates;‘
2. In Art. 1 Z 76 wird in § 60 Abs. 4 erster Satz das Zitat ‚§ 34 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6, Abs. 2 und 4 bis 6‘ durch das Zitat ‚§ 34 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6, Abs. 2 bis 6‘ ersetzt.
3. In Art. 2 Z 20 lautet § 36f Abs. 2 Z 2:
‚2. Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane; im Inland betrifft dies insbesondere die Abgeordneten des Nationalrates und des Bundesrates;‘
4. In Art. 8 Z 15 wird in § 16h zweiter Satz das Zitat ‚8 Abs. 2‘ durch das Zitat ‚8 Abs. 3‘ ersetzt.“
*****
Um sozusagen eine authentische Interpretation zwecks Vermeidung von irgendwelchen Auslegungszweifeln zu geben, möchte ich hier sagen, dass die Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane gerade nach dieser Änderung hier selbstverständlich keine Mitglieder des Landtages sind. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der SPÖ.)
16.28
Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Dr. Johannes Jarolim Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage (1346 d. B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016 – BRÄG 2016) in der Fassung des Ausschussberichts (1404 d.B.)
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