und Diversitätsverbesserungsgesetz, NaDiVeG) in der Fassung des Berichts des Justizausschusses (1406 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1, Ziffer 5 lautet § 243b Absatz 5 wie folgt:
„(5) Die Gesellschaft hat sich bei der Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung auf nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmenwerke zu stützen. Zu diesem Zweck wird der Bundesminister für Justiz ermächtigt, nach Maßgabe der Kriterien der Ganzheitlichkeit, Messbarkeit, Vergleichbarkeit, Verständlichkeit, Verbindlichkeit, Überprüfbarkeit und Öffentlichkeit, jene Rahmenwerke namhaft zu machen, die alle Anforderungen nach Absatz 2 und Absatz 3 erfüllen.“
2. In Artikel 1, Ziffer 12 lautet § 267a Absatz 5 wie folgt:
„(5) Das Mutterunternehmen hat sich bei der Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung auf die auf Basis der Verordnungsermächtigung gemäß § 243b Absatz 5 namhaft gemachten nationalen, unionsbasierten oder internationalen Rahmenwerke zu stützen.“
Begründung
Die Offenlegung von Informationen zur Nachhaltigkeit, wie sozialen und umweltbezogenen Faktoren, durch die Unternehmen kommt eine große Bedeutung zu, um Gefahren für die Nachhaltigkeit aufzuzeigen und das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern zu stärken. Die Angabe nichtfinanzieller Informationen ist ein wesentliches Element der Bewältigung des Übergangs zu einer nachhaltigen globalen Wirtschaft, indem langfristige Rentabilität mit sozialer Gerechtigkeit und Umweltschutz verbunden wird. In diesem Zusammenhang hilft die Angabe nichtfinanzieller Informationen dabei, das Geschäftsergebnis von Unternehmen und ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft zu messen, zu überwachen und zu handhaben.
Um einen hinreichenden Grad an Qualität und Vergleichbarkeit der nichtfinanziellen Informationen zu gewährleisten, ist es unverzichtbare Voraussetzung, dass sich die betroffenen Unternehmen bei der Berichtslegung auf zertifizierte Berichtsrahmenwerke stützen. Ausschließlich im Rahmen bestimmter Berichtsrahmenwerke erscheint eine qualitative Überprüfbarkeit der Berichterstattung sowie die Vergleichbarkeit verschiedener Berichte für die interessierte Öffentlichkeit überhaupt erst durchführbar.
Der Bundesminister für Justiz soll dementsprechend ermächtigt werden, all jene Berichtsrahmenwerke mittels Verordnung zu benennen, denen sich die betroffenen Unternehmen bei der Berichtslegung bedienen können. Dabei hat der Bundesminister für Justiz ausschließlich jene Berichtsrahmenwerke namhaft zu machen, die einem hinreichenden Maß an Ganzheitlichkeit, Messbarkeit, Vergleichbarkeit, Verständlichkeit, Verbindlichkeit, Überprüfbarkeit und Öffentlichkeit genügen.
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Präsidentin Doris Bures: Als Nächster gelangt Herr Abgeordneter Dr. Jarolim zu Wort. – Bitte.
16.34
Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Frau Staatssekretärin! Es ist schon einiges gesagt worden. Es ist in der Tat so – da kann ich Kollegen Vetter nur recht geben und das unterstreichen –, dass die Entwicklung auf europäischer Ebene, was die Rechtsanwaltschaft anlangt, die Berufsträger,
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