Einen Preisfaktor stellen weiters EVB-Kosten dar, welche von 1,71 € pro Quadratmeter auf 2 € angehoben wurden. Anzusprechen ist außerdem der Betriebskostenfaktor bei Endabrechnung einer Wohneinheit. Ergibt die Endabrechnung einen Rückstand, so ist dieser durch den Neubezug abzudecken. Mit dem Neubezug einer Wohneinheit ist diese durch den Vermieter beziehungsweise die Wohnbaugesellschaft lastenfrei zu übergeben. Die Mietkosten einer ausfinanzierten Wohneinheit sind altersbedingt um 30 Prozent zu kürzen.
Neubaukosten werden vom Bodenwert und den tatsächlichen Baukosten unter Berücksichtigung von Größe und Ausstattungsdetails bestimmt, wobei eine ausreichende Anzahl behindertengerechter Wohneinheiten zu berücksichtigen ist. Dem Grunde nach können Mietkosten mit einer Verlängerung der Rückzahlungszeiträume der Bauträger wesentlich vergünstigt werden. Verwiesen wird auf den durchschnittlichen Nutzungszeitraum eines Mehrfamilienwohnhauses von 60 Jahren bei einfacher Ausführung.
Wohnbaugesellschaften, primär für den sozialen Wohnbau ausgerichtet, sind aufgefordert, Wohnqualität unabhängig von der politischen Ausrichtung zu fairen, nachvollziehbaren Konditionen anzubieten.
Bildung und Wohnraum sind die Grundlage für einen erfolgreichen Lebensweg. Die Bundesregierung ist aufgefordert, entsprechende Grundlagen zu schaffen. – Danke.
10.39
Präsidentin Doris Bures: Danke vielmals.
Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.
Präsidentin Doris Bures: Hinsichtlich der eingelangten Verhandlungsgegenstände und deren Zuweisungen verweise ich gemäß § 23 Abs. 4 der Geschäftsordnung auf die im Sitzungssaal verteilte Mitteilung.
Die schriftliche Mitteilung hat folgenden Wortlaut:
A. Eingelangte Verhandlungsgegenstände:
1. Schriftliche Anfragen: 12375/J bis 12583/J
Zurückziehungen: 12431/J, 12434/J und 12453/J
Schriftliche Anfrage an die Präsidentin des Nationalrates: 39/JPR
2. Anfragebeantwortungen: 10926/AB bis 11022/AB
3. Regierungsvorlagen:
Kommunalinvestitionsgesetz 2017 – KIG 2017 (1583 d.B.)
Bundesgesetz, mit dem das Pflanzgutgesetz 1997 geändert wird (1584 d.B.)
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Arbeitsmarktintegration von arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sowie AsylwerberInnen, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes wahrscheinlich ist, im Rahmen eines Integrationsjahres (Integrationsjahrgesetz – IJG) erlassen wird und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird (Arbeitsmarktintegrationsgesetz) (1585 d.B.)
Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden (1586 d.B.)
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