Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll179. Sitzung / Seite 213

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Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Birgit Schatz, Freundinnen und Freunde

betreffend Öffnung der Ausbildungspflicht bis 18 Jahre für jugendliche AsylwerberInnen

eingebracht im Zuge der Debatte über das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Arbeitsmarktintegration von arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutz­berechtigten sowie AsylwerberInnen, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes wahrscheinlich ist, im Rahmen eines Integrationsjahres (Integrationsjahr­gesetz – IJG) erlassen wird und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird (Arbeitsmarktintegrationsgesetz) (1585 d.B.) in der Fassung des Ausschuss­berichts (1597 d.B.; TOP 4)

Begründung

Im letzten Jahr sind für die Integration in (Aus)Bildung als auch in den Arbeitsmarkt wichtige Gesetze im Parlament diskutiert worden: im Sommer 2016 wurde im Natio­nalrat die Ausbildungspflicht bis 18 Jahre beschlossen, im April 2017 wurde das ver­pflichtende Integrationsjahr im Sozialausschuss behandelt. Beide Maßnahmen ähneln sich in ihren Zielen und ihrer Ausgestaltung insofern, dass das Arbeitsmarktservice als Schnittstelle fungiert, es Beratung und Unterstützung sowie verschiedene Maßnah­men­stränge zur Ausbildungs- und Arbeitsmarktintegration gibt. Die Dauer ist allerdings unterschiedlich: die Ausbildungspflicht wirkt ab Ende der Schulpflicht bis zum Alter von 18 Jahren. Das Integrationsjahr dauert max. ein Jahr und Kinder sind explizit nicht Zielpersonen des Arbeitsmarktintegrationsgesetzes, sondern junge Erwachsene (Vor­blatt und WFA, S. 1). Bei den Zielgruppen der jungen Menschen auf der Flucht gibt es aufgrund der nicht nachvollziehbaren Konzeption Überschneidungen, die nun in Folge kurz dargestellt werden:

Jugendliche, die durch Schul- oder Ausbildungsabbruch in Gefahr laufen keine Ausbil­dung abzuschließen, werden seit kurzem durch Beratungs- und Betreuungsmaß­nah­men wie Jugendcoaching wieder motiviert ins Ausbildungssystem zurückzukehren. Die Ausbildungspflicht ist erfüllt, wenn ein weiterführender Schulbesuch erfolgt, eine AMS-Maßnahme absolviert oder sogar einer zulässigen Arbeit nachgegangen wird. Schon bei Beschlussfassung wurde von den Grünen kritisiert, dass gerade die Gruppe der jugendlichen AsylwerberInnen nicht von der Ausbildungspflicht umfasst ist. Die Schul­pflicht greift nicht mehr, Beratung und Sprachkurse finden nur vereinzelt statt. Hier bleibt eine wertvolle Phase für Spracherwerb und Ausbildung ungenutzt. Durch lange Verfahren kommt es vor, dass jugendliche Asylwerber erst kurz vor oder nach dem 18. Lebensjahr einen Bescheid bekommen, und dann die Ausbildungspflicht nicht mehr zum Tragen kommt.

Nun soll ab Sommer 2017 das verpflichtende Integrationsjahr eingeführt werden. Ziel­gruppe sind AsylwerberInnen mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit, Asylberech­tigte und subsidiär Schutzberechtigte ab dem schulpflichtigen Alter, die an Ausbildung und Arbeitsmarkt durch verschiedene Module, die insgesamt max. ein Jahr dauern sollen, herangeführt werden. Als Module sind Sprachkurse, Kompetenzchecks, Arbeits­trainings oder der Besuch in Lehrwerkstätten oder Produktionsschulen vorgesehen.

Für die Gruppe der jugendlichen AsylwerberInnen steht im Vergleich zu ihren öster­reichischen FreundInnen nur das verpflichtende Integrationsjahr offen. Es ist aber durchaus möglich, dass beide Gruppen in ein und demselben Kurs etwa in der


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