Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll181. Sitzung / Seite 146

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den Ausschuss und durch das Plenum boxt, wie wir es unlängst beim Versammlungs­gesetz erlebt haben, und sich auf der anderen Seite für die Umsetzung von Gesetzen, wie zum Beispiel dieser Richtlinie, die der Novelle zugrunde liegt, zwei Jahre Zeit lässt.

Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2012/18/EU lautet nämlich so: Die Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Mai 2015 dafür zu sorgen, dass die notwendigen Gesetze und Verwaltungs­vorschriften für deren Anwendung zu treffen sind. Und da heißt es auch: Eigentlich wä­re diese Richtlinie bereits seit dem 1. Juni 2015 anzuwenden.

Im Ausschuss haben wir den Herrn Minister gefragt, was der Grund dafür ist, dass es diese Verzögerung gibt. Wir haben Ihn gefragt, warum diese Richtlinie nicht umgesetzt werden konnte. Und wir haben ihn auch gefragt, warum gewisse Einwendungen, zum Beispiel die von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Niederösterreichischen Landesregierung, nicht umgesetzt wurden. Eine erfüllende Antwort haben wir aber lei­der nicht bekommen. Deshalb bleibt für uns die Tatsache bestehen, dass viele Fragen offen bleiben und für den Normanwender oder für den Bürger dadurch leider Probleme bestehen bleiben.

Ich gebe Ihnen folgendes Beispiel: Ein Gebrauchtwagenhändler will in die Jahre ge­kommene Autos ins Ausland verbringen und dort verkaufen und glaubt, dass seine Fahr­zeuge durchaus noch verkehrstüchtig sind, muss aber beim Grenzübergang erleben, dass die Kontrollbehörde sagt, dass sie eine Bestätigung will, dass das kein Abfall ist.

Es sind tatsächlich die Rechtsvorschriften so, dass man für die Verbringung von Fahr­zeugen ins Ausland einen Bescheid braucht, der bestätigt, dass das kein Abfall ist. Das ist ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid, der in solchen Fällen erforderlich ist.

Jetzt fängt das Problem für diesen Gebrauchtwagenhändler in Wahrheit an, denn nach der gesetzlichen Regelung, und zwar nach § 73 AVG, hat nämlich die Behörde – meis­tens die Bezirksverwaltungsbehörde – sechs Monate Zeit, diesen Bescheid zu erlas­sen. Was es bedeutet, wenn er zum Beispiel zu diesem Zeitpunkt noch ein gültiges Pickerl hat, dann aber nicht mehr, leuchtet uns allen ein. Es kann für ihn wirklich einen beträchtlichen Vermögensnachteil bedeuten.

Das wäre ein Punkt, wo wir denken, dass diese Frist eigentlich zu lange ist und man da­her eine andere Regelung treffen könnte, so wie beispielsweise bei der Umweltver­träglichkeitsprüfung, wo man sich mit einer Frist von sechs Wochen begnügt. Das wäre dann eine gangbare Lösung, die wir auch befürworten würden.

Ein anderer Punkt, den ich anführen möchte, ist: Wir halten diese Stellungnahmen für unzureichend, zum Beispiel die seitens der Niederösterreichischen Landesregierung, in welcher man eingewandt hat, dass man eigentlich diese Novelle für die Beschlagnah­me und den Verfall bei Abfällen gar nicht braucht, weil das Abfallwirtschaftsgesetz für sich allein schon die notwendigen Bestimmungen enthält.

Summa summarum ist also festzuhalten: Wir haben jetzt wirklich jahrelang auf dieses Gesetz gewartet, es wäre nicht schlecht, wenn wir mit dessen Beschlussfassung noch ein paar Monate warten würden und die unseres Erachtens fehlenden Bestimmungen noch miteinbauen würden, denn dann könnten wir von der FPÖ dieser Novelle auch zu­stimmen. – Danke schön. (Beifall bei der FPÖ.)

16.50


Präsidentin Doris Bures: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Greiner. – Bitte.

 


16.51.02

Abgeordnete Mag. Karin Greiner (SPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Bun­desminister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Was ist das Ziel dieser Novelle im Abfall­wirtschaftsgesetz? – Ziel ist es, die möglichen Gefahren bei schweren Unfällen mit ge-


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