Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll181. Sitzung / Seite 147

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fährlichen Stoffen wenn möglich auszuschließen und dann, wenn sie gegeben sind, da­mit auch entsprechend umgehen zu können und Gefährdungen und vor allem Folge­schäden für Gesundheit und Umwelt hintanzustellen.

Ich nehme jetzt die Seveso-III-Richtlinie etwas genauer unter die Lupe. Der Name die­ser Richtlinie – es ist heute schon kurz angeklungen – geht zurück auf einen Chemie­unfall in den Siebzigerjahren, der sich in der gleichnamigen Kleinstadt Italiens ereignet hat. Damals hat sich wirklich ein sehr folgenschwerer Unfall ereignet: Die ausgetrete­nen Dioxingase und die daraus entstehenden Giftwolken haben Menschen, Fauna und Flora beträchtlich geschädigt.

Das hat auch dazu geführt, dass Anfang der Achtzigerjahre eine erste Seveso-Richt­linie herausgegeben wurde, später eine zweite, und 2015 kam dann eine EU-Richtlinie hinzu, nämlich diese Seveso-III-Richtlinie.

Um diese EU-Richtlinie auch nationalrechtlich umsetzen zu können, waren mehrere Ge­setzesadaptierungen notwendig, beispielsweise in der Gewerbeordnung, im Mineralöl­rohstoffgesetz, im Abfallwirtschaftsgesetz, im Emissionsschutzgesetz et cetera. Es wirkt auch in die Landesebene hinein, da sind die Bereiche Raumplanung oder Katastro­phenschutz betroffen.

Was ist der Inhalt dieser Novelle? – Ihr Inhalt ist unter anderem, dass Betriebsinhaber Maßnahmen ergreifen beziehungsweise setzen müssen, die bewirken, dass schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen vermieden werden beziehungsweise dass dann, wenn etwas passiert, man das auch wirklich handlen kann. Sie regelt also den Umgang mit Gefahrenstoffen etwa in Zementwerken oder in Abfallverbrennungsanlagen und regelt auch generell den fachgerechten Umgang mit Chemikalien und Problemstoffen.

Diese Novelle regelt aber nicht nur das, was Betriebsinhaber unternehmen müssen und welche Schritte sie setzen müssen, sondern sie regelt auch, wie Behörden zu überprü­fen haben.

Sehr geehrte Damen und Herren! Wir beschließen heute die Umsetzung dieser Se­veso-III-Richtlinie im Abfallwirtschaftsgesetz und setzen damit auch die entsprechende EU-Vorgabe um. Ich ersuche Sie um breite Zustimmung. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

16.53


Präsidentin Doris Bures: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Doppler. – Bitte.

 


16.53.46

Abgeordneter Rupert Doppler (ohne Klubzugehörigkeit)|: Frau Präsidentin! Herr Mi­nister! Hohes Haus! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zum Abfallwirtschaftsge­setz ist Folgendes zu sagen: Ja, es ist richtig, dass alles unternommen werden muss, um schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu vermeiden. Besonderes Augenmerk muss auch auf die Vermeidung von Gesundheits- und Umweltgefährdung gerichtet werden. Demnach sollen die Firmen in Zukunft geeignete Maßnahmen zur Vermeidung schwe­rer Unfälle ergreifen und dies auch dokumentieren.

Diese Regierungsvorlage sieht außerdem behördliche Inspektionen betreffend die Ein­haltung der Verpflichtungen und als neue Sicherheitsmaßnahme die Beschlagnahmung von Abfall, die von meiner Vorrednerin gerade angesprochen wurde, vor. Vollzugsbe­hörden sollen schneller und effizienter gegen illegale Sammlungen und die Verbringung von Abfällen vorgehen können.

Dieses Gesetz enthält richtige Ansätze, Herr Minister, man sollte aber bei all den Maß­nahmen und Auflagen die damit verbundenen Mehrkosten für die Bundesländer nicht vergessen. Ich glaube, dass die Bundesländer und die Gemeinden schon genug belas­tet sind.

 


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