Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll183. Sitzung, 7. Juni 2017 / Seite 74

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10.59.44

Abgeordneter Franz Leonhard Eßl (ÖVP): Frau Präsidentin! Meine geschätzten Damen und Herren! Das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz ist in Ände­rung. Im Wesentlichen regelt es den Kontrollvorgang im Biobereich, aber auch Punkte, die die geschützten Herkunftsbezeichnungen betreffen. (Präsident Kopf übernimmt den Vorsitz.)

Es hat ja von den Vorrednern schon einige Diskussionsbeiträge in diese Richtung gegeben, und ich darf Kollegen Vogl eigentlich vollinhaltlich zustimmen: Die Ausfüh­rungen haben ganz genau das getroffen, was den Inhalt darstellt und was wichtig ist. (Zwischenruf des Abg. Steinbichler.)

Kollegen Jannach darf ich Folgendes sagen: Ja, man kann wirklich über gewisse Sachen diskutieren, nur lehne ich Verunsicherung ab. Gerade wenn man über das AMA-Gütesiegel diskutiert, kommt insbesondere von deiner Seite immer ziemlich viel Unsicherheit, die du gerne streuen möchtest. Klar ist, dass die Beimengung von Zutaten, die in Österreich nicht vorhanden sind, im Ausmaß von einem Drittel möglich ist, klar ist aber auch, dass die Hauptbestandteile nach wie vor und immer aus Österreich kommen müssen – sprich: bei einer Wurst muss das Fleisch aus Österreich kommen, sonst gibt es kein AMA-Gütesiegel. (Beifall bei Abgeordneten der ÖVP.)

Lassen Sie mich wieder zu den Inhalten zurückkommen: Dieses Gesetz ist ja seit einiger Zeit in Kraft, aber es bedarf einiger Veränderungen; Nachbesserungen sind angesagt. Die Zuständigkeit für Kontrollen von biologischen Sendungen bei der Einfuhr aus Drittstaaten und der Informationsfluss zwischen den Behörden und den Unter­nehmen werden neu geregelt. Darüber hinaus geht es in diesem Gesetz darum, Vereinfachungen zu schaffen, Klarstellungen zu schaffen, und auch um das Beseitigen von überschießenden Regelungen.

In diesem Gesetz ist klargestellt, dass die Zuständigkeit für die amtlichen Kontrollen bei den Landeshauptleuten bleibt, allerdings können auch weitere Stellen damit beauftragt werden, vor allem dann, wenn es um die entsprechenden Kontrollen bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Produktion aus Drittstaaten geht. Dafür können auch andere Stellen beauftragt werden, die allerdings der Aufsicht und auch den Wei­sungen der amtlichen Organe unterliegen. In der Regel sind es Grenztierärzte, die diese Kontrollen durchführen.

Generell soll auch im Kontrollablauf mehr Praxisbezug hineinkommen. Wir kennen ja das Instrument des Kontrollausschusses. Dieser Kontrollausschuss macht die Maß­nah­menkataloge, und dieser Kontrollausschuss wird durch einen Vertreter der Land­wirtschaftskammer Österreich und durch einen Vertreter von Bio Austria mit beratender Stimme noch zusätzlich aufgewertet. Das soll mehr Praxisbezug bringen.

Es sollen auch überschießende Erfordernisse abgebaut werden, zum Beispiel wird in § 5 Abs. 2 Z 6 die Wortfolge Meldung „bei Verdacht einer offensichtlichen oder groben Übertretung“ ersetzt durch die Wortfolge Meldung „einer offensichtlichen, groben Übertretung“. Das betrifft Gesetze, die nur indirekt mit dem Kontrollvorgang zu tun haben, und ist aus meiner Sicht wichtig.

Ein wesentlicher Punkt ist auch die Verhältnismäßigkeit der Sanktionen. Strenge Sanktionen sollen dort verhängt werden, wo es eine betrügerische Absicht gibt, wo es Auswirkungen auf den Konsumenten gibt, aber nicht dort, wo zwar etwas geset­zeswidrig passiert, aber die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Insofern ist es gut, dass die Aufsichtsorgane bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen Vor­schriften dieses Bundesgesetzes diese auch mit einer Organstrafverfügung oder mit einer Abmahnung sanktionieren können. Das ist, wie ich meine, wichtig.

 


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