Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll183. Sitzung, 7. Juni 2017 / Seite 102

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bei Überschreitung des in Abs 1 festgelegten Zeitrahmens zu erlassen, wenn diese Studierenden im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch Erwerbs­tätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gemäß § 5 ASVG erzielt haben.

Weiters haben derzeit die Träger der Sozialversicherung zum Zwecke des Nachweises der Jahreseinkommen den öffentlichen Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden dieser Institutionen über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen den die Studienbeiträge verwaltenden Einrichtungen an den öffentlichen Universitäten im automationsunterstützen Datenverkehr zu übermitteln.

Es ergeht erstens der Vorschlag, dass der § 92 Abs 1 Z 5 UG dahingehend geändert werde, dass der Passus, dass die Träger der Sozialversicherung den öffentlichen Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der davon betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Haupt­verband (§ 31 ASVG) zu übermitteln haben, aus dem Gesetz ersatzlos gestrichen wird, da diese Regelung technisch nicht umsetzbar ist und somit nicht dem Zweck der in den Erläuterungen ausgeführten Verwaltungsvereinfachung dient.

In der StubeiV 2004 wird für den Nachweis der Inanspruchnahme einer Erwerbs­tätigkeit gemäß § 92 Abs 1 Z 5 UG die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, herange­zogen. Die in § 2b Abs 3 StubeiV 2004 geregelten Fristen für den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages sind durch die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides vor allem im Sommersemester oftmals deswegen unmöglich, da der vorzulegende Ein­kom­menssteuerbescheid vom zuständigen

Finanzamt noch nicht ausgestellt werden kann.

Daher ergeht zweitens der Vorschlag, gesetzliche Regelungen dahingehend zu treffen, dass Studierende auch Lohnzettel für das dem jeweiligen Studienjahr vorangegangene Kalenderjahr als Nachweis der Erwerbstätigkeit oder einen Versicherungsdatenauszug der zuständigen Krankenversicherungsanstalt als Nachweis der Erwerbstätigkeit vorlegen können.

Daher stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, sodass künftig auch andere Nachweise als nur der Einkommenssteuerbescheid des vorangegangenen Jahres (zB Gehaltszettel dreier Monate) hinsichtlich eines Erlasses des Studienbeitrags akzeptiert werden.“

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Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter El Habbassi. – Bitte.

 


12.26.53

Abgeordneter Asdin El Habbassi, BA (ÖVP): Herr Präsident! Geschätzter Herr Minister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Heute ist ein guter Tag für die Studierenden in diesem Land. Wenn man mit Studenten spricht, dann ist eine der größten Sorgen


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