Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll183. Sitzung, 7. Juni 2017 / Seite 101

HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite

gierungsvorlage zuzuleiten, mit der das Studienförderungsgesetz 1992 insofern geän­dert wird, als Einkünfte in den vorlesungsfreien Zeiten und Einkünfte in Zeiten in denen keine Beihilfe bezogen wird, nicht zur Eigenleistung gem. § 31 Abs. 4 gezählt werden.“

*****

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Lintl, Dr. Kassegger und weiterer Abgeordneter betreffend Nachweis der Berufstätigkeit hinsichtlich Erlass des Studienbeitrags

eingebracht in der 183. Sitzung des Nationalrates, XXV. GP, am 7. Juni 2017 im Zuge der Behandlung von TOP 3, Bericht des Wissenschaftsausschusses über den Antrag 2171/A der Abgeordneten Dr. Karlheinz Töchterle, Mag. Andrea Kuntzl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungs­ge­setz 1992 geändert wird (1655 d.B.).

In § 92 Abs 1 Zi 5 Universitätsgesetz 2002 wird normiert, unter welchen Voraus­setzungen berufstätigen Studenten der Studienbeitrag auf Antrag zu erlassen ist:

„Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.“

Die Universität Wien verlangt beim Antrag den Einkommenssteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes bzw. die Daten des Steueraktes, wie den entsprechenden Informationen auf der Internetseite der Universität zu entnehmen ist:

„Laut Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung kann als Nachweis nur der Einkommenssteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes bzw. die Daten des Steueraktes akzeptiert werden. Wenn Sie den Einkommenssteuerbescheid nicht bis zum Ende der Frist vorlegen können, müssen Sie den Studienbeitrag zunächst zahlen und können dann bis zum Ende der Rückerstattungsfrist einen Antrag auf Erlass und Rückerstattung stellen“

(https://studentpoint.univie.ac.at/rund-ums-geld/studienbeitrag/erlass/, 22. Feb. 2016)

Da an den Universitäten die Fortsetzungsmeldung des Studiums für das jeweilige Sommersemester bereits alljährlich mit Ende Jänner möglich ist, es andererseits jedoch kaum zu bewerkstelligen ist, bereits Ende Jänner einen Einkom­menssteuer­bescheid für das vorangegangene Jahr vorzulegen und manche Universitäten nur den Einkommenssteuerbescheid, nicht aber die Daten des Steueraktes akzeptieren, werden durch die alleinige Akzeptanz eines Einkommenssteuerbescheides berufstätige Studenten benachteiligt.

Auch die Ombudsstelle für Studierende hat dieses Problem im Tätigkeitbericht 2015/16 aufgegriffen und folgende Vorschläge dazu publiziert:

Gemäß § 92 Abs 1 Z 5 UG ist jenen Studierenden an öffentlichen Universitäten, welche die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs 1 UG erfüllen, der Studienbeitrag auch


HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite