Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll183. Sitzung, 7. Juni 2017 / Seite 100

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„Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, sodass künftig auch andere Nachweise als nur der Einkommensteuerbescheid des vergangenen Jahres (zB Gehaltszettel dreier Monate) hinsichtlich eines Erlasses des Studienbeitrags akzeptiert werden.“

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Ich bitte um Zustimmung. (Beifall bei der FPÖ.)

12.26


Präsident Karlheinz Kopf: Die beiden von Frau Abgeordneter Dr. Lintl verlesenen Entschließungsanträge sind ordnungsgemäß eingebracht und stehen mit in Verhand­lung.

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Lintl, Dr. Karlsböck und weiterer Abgeordneter betreffend Zuver­dienstgrenze Studienbeihilfe

eingebracht in der 183. Sitzung des Nationalrates, XXV. GP, am 7. Juni 2017 im Zuge der Behandlung von TOP 3, Bericht des Wissenschaftsausschusses über den Antrag 2171/A der Abgeordneten Dr. Karlheinz Töchterle, Mag. Andrea Kuntzl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungs­ge­setz 1992 geändert wird (1655 d.B.).

Laut § 31 Abs. 4 Studienförderungsgesetz 1992 umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage. Das heißt auch, dass leistungswillige Studierende, die in den Ferienmonaten (Februar und Juli-September) gewillt sind, sich durch Arbeit das nötige Geld für ihr Studium zu verdienen, und dadurch diese Zuverdienstgrenze überschreiten, vom Gesetzgeber bestraft werden.

Auch auf der Internetseite der Studienbeihilfenbehörde ist nachzulesen, dass „das Einkom­men [...] ausschließlich jahresweise geprüft [wird]. Es gibt keine Unterschei­dung zwischen Ferialeinkünften und Einkünften während des Vorlesungsbetriebes.“

Mit dieser Regelung verhindert entweder der Gesetzgeber, dass leistungswillige Stu­dienbeihilfenempfänger mehr zu Volkswirtschaft und Steueraufkommen beitragen, oder der Staat kürzt damit die Höhe der Studienbeihilfe für diese fleißigen Studierenden.

Ein weiteres Problem dieser gesetzlichen Regelung im § 31 Abs 4 StudFG ergibt sich daraus, dass sich diese Grenze aliquot verringert (!), wenn nicht das ganze Jahre eine Beihilfe bezogen wird. Das bedeutet, dass Studierende, die nur in einem Semester eine Beihilfe beziehen, und im anderen Semester mehr arbeiten um den Ausfall der Beihilfe zu kompensieren, in die Gefahr laufen, die komplette Studienbeihilfe zu verlieren.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird aufgefordert, dem Nationalrat eine entsprechende Re-


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