Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 79

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Die Vertretungsärztereglung wird jetzt auf sehr dünnem Eis weiterbestehen. Das ist ein rechtlicher Graubereich, weil es möglicherweise um die Umgehung von Anstellungs­verhältnissen geht, und auch die Attraktivität für junge Ärzte – genau das wollten wir ja eigentlich – ist dadurch nicht gegeben. Man hat eben nicht die Flexibilität, angestellt und vielleicht auch in Teilzeit zu arbeiten. Auch werden die Ambulatorien einen Vorteil haben, denn dort darf man anstellen, in einer Gruppenpraxis oder im Netzwerk nicht.

Die nichtärztlichen Gesundheitsberufe sollten eigentlich ein zentrales Element in der Primärversorgung sein. Sie sind in diesem Gesetz aber in keiner Weise angemessen abgebildet und geregelt, von Gleichstellung braucht man gar nicht zu reden. Die Leistungen der nichtärztlichen MitarbeiterInnen sind nicht ausgewiesen, es gibt keine Mindestentlohnung – die ist nicht gesichert –, keine gesamtvertragliche Regelung oder Direktabrechnung mit den Kassen. Das, wofür die Ärzte mit Zähnen und Klauen gekämpft haben, haben Sie den nichtärztlichen Gesundheitsberufen kaltblütig ver­wehrt.

Es gibt keine Honorarvereinbarungen, und auch Eckpunkte eines Kollektivvertrags bei Anstellungen sind nicht vorhanden. Sozialberufe, die SozialarbeiterInnen, betreffend die wir gesagt haben, es ist ganz, ganz wichtig, weil es sich auch um einen sozial­medizinischen Ansatz handelt, sind in diesem Gesetz nicht einmal erwähnt.

Ein dritter Punkt: KinderärztInnen können Teil der Primärversorgungseinheit werden. Aus der Sicht der KinderärztInnen – und dem schließe ich mich an – wird das unter Umständen eine Schwächung der Kindermedizin bedeuten. Es sollte unbedingt auch eigene Primärversorgungseinheiten für Kinder und Jugendliche geben, mit speziali­siertem Personal auch aufseiten der nichtärztlichen Gesundheitsberufe, das speziell für Kinder und Jugendliche ausgebildet ist.

Es wurden also wesentliche Elemente der Primärversorgung gröblichst vernachlässigt. Es stellt sich daher die Frage, ob sich die Primärversorgung in dieser Form überhaupt so entwickeln können wird, wie wir das gerne hätten.

Ich stelle deswegen einen Abänderungsantrag, um das Gesetz zu sanieren:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Eva Mückstein, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Antrag 2255/A wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird in § 2 Abs. 2 folgender Satz angefügt:

„Orts- und bedarfsabhängig und bei Einschränkung des Versorgungsauftrages auf die Altersgruppe bis 18 Jahre kann das Kernteam auch nur aus Fachärztinnen und Fachärzten für Kinder- und Jugendheilkunde und Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zusammengesetzt sein.“

2. In Artikel 1 wird in § 2 Abs. 3 nach dem Wort „Krankenpflege,“ folgende Wortfolge eingefügt:

„Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,“

3. In Artikel 1 wird in § 9 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) (Verfassungsbestimmung) Primärversorgungseinheiten in Form von Gruppen­praxen unterliegen dem Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ nach Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG, auch wenn darin Ärztinnen und Ärzte als Angestellte tätig sind, sofern das Verhältnis zwischen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern und Vollzeit-


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