Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 113

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Zum Dritten: Es ist auch aus fachlicher Sicht abzulehnen, denn wir haben 2015 das Fortpflanzungsmedizingesetz insofern novelliert, als wir unter anderem auch, unter ganz strengen Auflagen und Vorkehrungen, die sogenannte Präimplantationsdia­gnostik eingeführt haben, damit es bei einer künstlichen Befruchtung möglich ist, die entwicklungsfähigen Zellen dahin gehend zu untersuchen, ob genetische Schäden oder andere Schäden vorliegen, um den Eltern beziehungsweise vielmehr den Frauen dann die Möglichkeit zu geben zu sagen, diese befruchteten Zellen möchte ich nicht eingesetzt bekommen.

Daher ist aus drei Gründen abzulehnen, einen Zeitpunkt festzulegen, ab dem ein Mensch als Mensch bezeichnet wird. Mir wäre es lieber, wir würden darüber disku­tieren, ab wann jemand eine Person ist, denn das ist klarer definiert. Für mich ist das nicht mit der Befruchtung einer Eizelle durch ein Spermium abgetan.

Frauenpolitisch ist es sowieso klar, dass wir uns dieses Recht auf einen Schwanger­schaftsabbruch, den sich keine Frau – keine Frau! – leicht macht, mit vorhergehender Beratung – das ist auch gesetzlich geregelt, das macht jeder Arzt, jede Ärztin vorher – nicht nehmen lassen. (Beifall bei der SPÖ.)

13.40


Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gelangt nun Herr Abgeordneter Dr. Franz. – Bitte.

 


13.40.26

Abgeordneter Dr. Marcus Franz (ohne Klubzugehörigkeit): Herr Präsident! Frau Minister! Hohes Haus! Geschätzte Kollegen und Kolleginnen! Ich wundere mich nicht, dass Sie Ideologie und Frauenpolitik über Wissenschaft und Ethik stellen. Das passt zum totalen Furor der Feministinnen, die über alles und jedes drüberfahren wollen, was ihnen nicht in den Kram passt.

Ich darf aus § 22 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zitieren: Das Unge­borene hat ab dem Zeitpunkt der Empfängnis Anspruch auf den Schutz der Gesetze. – So steht es wortwörtlich drinnen. Dieses ABGB ist meines Wissens noch heute in Österreich gültig.

Dazu muss man natürlich die Empfängnis kurz definieren. Es ist wissenschaftlich ganz klar, biologisch eindeutig geklärt: Die Empfängnis ist die Befruchtung der Eizelle durch den männlichen Samen. Es hat allerdings in den letzten Jahren und Jahrzehnten technologische „Fortschritte“ – unter Anführungszeichen – gegeben, sodass es in Labors möglich wurde, mit Eizellen außerhalb des weiblichen Körpers Experimente zu treiben – auch mit befruchteten Eizellen.

Es ist ein rechtlicher Grauraum entstanden, der von Gentechnikfirmen weidlich aus­genützt wurde und der einerseits Optionen für die Forschung eröffnet hat, anderer­seits uns ganz massive ethische Bedenken beschert hat. Daher kam es im Jahr 2014, also bereits vor drei Jahren, zu einem Rechtsstreit, der vor dem Europäischen Gerichtshof ausgefochten wurde. Eine amerikanische Firma, die Firma International Stem Cell Corporation, hat geklagt und wollte eine klare Definition dessen, was eine Eizelle ist, was eine befruchtete Eizelle ist und was ein Embryo ist.

Der Herr Generalanwalt am Gerichtshof der Europäischen Union Cruz Villalón hat das durchgearbeitet und hat ein Gutachten erstellt. Er kam zu dem Schluss, dass als Embryo alles gilt, was ein Mensch werden kann. Ende 2014 wurde auch ein EuGH-Spruch dazu verfasst, und ich wundere mich, Frau Kollegin Heinisch-Hosek, dass Sie sagen, der Antrag ist gegen EU-Recht. – Ganz im Gegenteil! Er entspricht einem EuGH-Spruch, und wir sollten uns, wenn wir uns schon sonst immer so europafanatisch verhalten, auch bei den wirklich heiklen Dingen an Europa halten und an das, was uns


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