Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 387

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zung in ihrem Herkunftsland haben wollen oder weil sie eine finanzielle oder auch psychische Unterstützung von ihren Familien erhalten wollen. Aus diesen Gründen ergreifen sie sozusagen mit ihren Kindern die Flucht.

Das ist der Grund, warum wir bei diesem Antrag nicht mitgehen können: weil die Gesetzeslage von Fall zu Fall und jeder Einzelfall differenziert betrachtet werden sollten, und das wäre damit nicht der Fall. Insofern können wir sagen, dass es von einer großen Wichtigkeit ist, dass in dem Zusammenhang mit einer besonders großen Grundrechtssensibilität agiert werden sollte. Beispielsweise sollen laut diesem Entwurf weiterhin alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufenthaltsermittlung erlaubt sein und nicht auf bestimmte Fahndungsmethoden oder Zielpersonen begrenzt werden. Der OGH hat bereits in seiner Stellungnahme gesagt, dass das so nicht zu vertreten ist und dass man da mehr auf die Grundrechtssensibilität achten muss.

Insofern können wir den Antrag nicht unterstützen, aber natürlich ist es ein weiterer Schritt. Für die Verfahrensbeschleunigung wäre es wichtig, dass man sich in diese Richtung bewegt, aber man müsste dies frauenpolitischer anlegen und auch zum Wohl des Kindes nochmals den Gesetzestext genau anschauen. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

20.54


Präsident Ing. Norbert Hofer: Herr Abgeordneter Mag. Ofenauer ist der nächste Redner. – Bitte schön, Herr Abgeordneter.

 


20.54.56

Abgeordneter Mag. Friedrich Ofenauer (ÖVP): Herr Präsident! Meine Herren Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Zuseherinnen und Zuseher! Beim sogenannten Kinder-Rückführungsgesetz geht es um ein sehr sensibles Thema, weil es sich um höchst persönliche und meist emotionale und problematische Beziehungen handelt. Es beschäftigt sich mit der Problematik inter­nationaler Kindesentführungen.

Grundsätzlich soll das Kind im Fall einer Entführung in das Ausland wieder in den Staat zurückkehren, aus dem es entführt wurde, bis eben der dafür zuständige Staat über das Sorgerecht entschieden hat. Damit soll die Entscheidung des Entführers wieder rückgängig gemacht werden. Solche Situationen und Lebensumstände sind für alle Beteiligten sehr belastend. Deshalb sollen Entscheidungen rasch getroffen werden, und mit diesem Gesetz sollen auch Möglichkeiten geschaffen werden, die diese Entscheidungen beschleunigen.

Es soll zum einen die Anordnung der Rückführung mit der zwangsweisen Durch­setzung verbunden werden können, sodass das Ganze in einem Vorgang anstatt in zwei Entscheidungen erfolgt, um auch entsprechend Zeit zu sparen. Bei einer gütlichen Einigung zwischen den Elternteilen soll trotzdem auch auf die Dringlichkeit der Entscheidung hingewiesen werden, damit diese rasch getroffen werden kann.

Ermöglicht werden die Mitwirkung der Sicherheitsbehörden bei der Aufenthaltsermitt­lung ebenso wie Anfragen beim Zentralen Melderegister und beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger, wobei in den Erläuterungen klargestellt wird, dass die Adresse des Kindes und des entführenden Elternteils nicht an den anderen Elternteil weitergegeben werden darf.

In diesem Abänderungsantrag wird noch mehr auf das Kindeswohl eingegangen. So soll zum Beispiel dann, wenn sich herausstellt, dass das Kindeswohl nach den kon­kreten Umständen des Einzelfalles gefährdet wäre, die Vollstreckbarkeit ausgeschlos­sen werden können, beziehungsweise sind Einwendungen dagegen zu berücksichti­gen, wenn nachträglich Umstände eingetreten sind, die das Kindeswohl gefährden.


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