Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 394

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Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglich­keitsprüfungs­gesetz 2000 geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

Die bisherige Novellierungsanordnung wird mit Ziffer 2 bezeichnet, dieser wird fol­gende Ziffer 1 vorangestellt:

„1. In § 39 wird folgender Abs 4 angefügt:

„(4) Für die Verfahren nach dem ersten, zweiten und dritten Abschnitt richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Vorhabens.““

Begründung:

Zu § 39 Abs. 4

Das UVP G 2000 enthält keine Regelungen betreffend die örtliche Zuständigkeit der Behörden, weshalb § 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur Anwendung gelangt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erk. vom 29.3.2017, Ro 2015/05/0022, die Ansicht vertreten, dass eine Anwendung des § 3 Z 1 AVG ausscheide, da dies bei länderübergreifenden Projekten in unzulässiger Weise zu einer Zuständigkeit mehrerer Behörden führe.

Aufgrund der Aufhebung des Art 11 Abs 8 B-VG durch Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr. 51/2012, ist das Gebot einvernehmlichen Vorgehens der räumlich beteiligten UVP-Behörden seit 1.1.2014 entfallen. Ungeachtet dessen hat sich auch danach die Zuständigkeit nach § 3 Z 1 AVG in der Praxis bewährt, d.h. die räumlich zuständigen UVP-Behörden sprechen über den in ihrem Bundesland gelegenen Vorhabensabschnitt genehmigungsrechtlich ab (räumliche Kumulation). Die besonderen Bedürfnisse von UVP-Feststellungsverfahren im Sinn einer gesamthaften Beurteilung hinsichtlich der UVP-Pflicht, lassen sich auch ohne gesetzlich angeord­netes Einvernehmen, etwa im Wege der Amtshilfe vor den bescheidförmigen Erle­digungen, bewältigen. Im Streit- oder Säumnisfall ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, soll daher angeordnet werden, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Vorhabens richtet.

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Präsidentin Doris Bures: Als Nächster gelangt Herr Abgeordneter Rauch zu Wort. – Bitte.

 


21.14.37

Abgeordneter Walter Rauch (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsident! Herr Bundes­minister! Hohes Haus! Die Frau Kollegin Brunner hat heute schon erwähnt, wie es in unseren Ausschüssen so abläuft. Trotz alledem, muss ich sagen, sehr geehrter Herr Bundesminister, liebe Regierungsparteien, habe ich es geschafft, mit zwei Anträgen eine Mehrheit zu finden.

Einer betrifft den Bericht betreffend das grenznahe Atomkraftwerk Krško, das 70 Kilo­meter von Österreich entfernt positioniert ist.

Dieser Bericht, den Sie uns dankenswerterweise übermittelt haben, enthält eine Auf-forderung an die Bundesregierung beziehungsweise in dem Sinn an Sie als Bun­des-


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