Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 61

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Wir unterstützen die Großbetriebe und deren Mitarbeiter durch das Mitarbeiterbeteili­gungsstiftungsgesetz. Durch dieses Gesetz wird steuerlich begünstigt ermöglicht, dass ein Kernaktionär geschaffen wird, dass feindliche Übernahmen verhindert werden und dass die Mitarbeiter auch zum unternehmerischen Denken geführt werden, da sie Teil des Unternehmens sind.

Wir haben hier aber auch schon vernünftige funktionierende Belegschaftsstiftungen, und diese würden nach dem vorliegenden Antrag noch nicht begünstigt werden. Daher brin­ge ich folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Werner Groiß, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 2231/A der Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß, Dietmar Keck, Kolle­ginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuerge­setz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Stiftungseingangssteuergesetz, das Aktiengesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert sowie aktien­rechtliche Sonderregelungen über die planmäßige Abgabe von Aktien einer Arbeitge­bergesellschaft erlassen werden (Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 – Mitar­beiterBetStG 2017), in der Fassung des Ausschussberichtes (1722 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der oben genannte Gesetzestext wird wie folgt geändert:

I. Artikel 1 (Änderung des Einkommenssteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

1. Z 5 lit. c lautet:

„c) In Z 8 wird die Wortfolge ‚Privatstiftung im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c bis zu ei­nem Betrag von 1 460 Euro [20.000 S] jährlich‘ durch die Wortfolge ‚Belegschaftsbetei­ligungsstiftung im Sinne des § 4d Abs. 3 bis zu einem Betrag von 4 500 € jährlich‘ er­setzt.“

2. Z 6 lautet:

„6. In § 27 Abs. 5 Z 7 zweiter Teilstrich wird die Wortfolge ‚Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 bis zu einem Betrag von 1 460 Euro jährlich‘ durch die Wortfolge ‚Belegschaftsbeteiligungsstiftungen im Sinne des § 4d Abs. 3 bis zu einem Betrag von 4 500 Euro jährlich‘ ersetzt.“

II. Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

In Z 2 wird der Betrag „1 460 Euro“ durch den Betrag „4 500 Euro“ ersetzt.

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Weiters beschließen wir das Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetz. Das be­deutet auf der einen Seite die Unterstützung der Großbetriebe, auf der anderen Seite aber auch, dass mittelständische Unternehmen leichter die Möglichkeit haben, Eigen­kapital zu bekommen, sprich, dass es Beteiligungsmöglichkeiten gibt, speziell im Wachs­tum und in der Gründungsphase. Es wird angeregt, dass potenzielle Investoren leichter Geld in Österreich anlegen können und in diese MiFiGs, aber auch in andere Fonds investieren. Innerhalb der MiFiGs werden Ausschüttungen bis 15 000 € steuerfrei ge­stellt.

Aber auch der Antrag zur Tabaksteuer und zum Tabakmonopolgesetz hilft dem Wirt­schaftsstandort Österreich. Er hilft, dass die kleinen Trafikanten überleben können, dass


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