Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 70

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kommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Stiftungseingangs­steuergesetz, das Aktiengesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geän­dert sowie aktienrechtliche Sonderregelungen über die planmäßige Abgabe von Aktien ei­ner Arbeitgebergesellschaft erlassen werden (Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 – MitarbeiterBetStG 2017) (1722 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 2231/A der Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß, Dietmar Keck, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bun­desgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuerge­setz 1988, das Stiftungseingangssteuergesetz, das Aktiengesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert sowie aktienrechtliche Sonderregelungen über die planmäßige Abgabe von Aktien einer Arbeitgebergesellschaft erlassen werden (Mitar­beiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 – MitarbeiterBetStG 2017) (1722 d.B.), ange­schlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

In Art. I wird nach Z. 6 folgende Z. 6a eingefügt:

„Z. 6a Nach § 134 wird folgender § 135 angefügt:

„§ 135. Beginnend mit dem 1. Jänner 2018 vermindern oder erhöhen sich die in § 33 Abs. 1 angeführten Betragsgrenzen jedes Jahr jeweils ab dem 1. Jänner in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlaut­barten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2015 des jeweils vorver­gangenen Jahres gegenüber dem Indexwert 100,9 (Durchschnittswert des Jahres 2016) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Betragsgrenzen sind Beträge, die einen halben Euro nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Euro abzurunden und Be­träge, die einen halben Euro übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Euro aufzu­runden. Der Bundesminister für Finanzen hat die geänderten Betragsgrenzen jeweils unverzüglich nach Verlautbarung des Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreis­index 2015 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

2. In Art. I wird in Z. 7 nach lit b) folgende lit c) angefügt:

„c) § 135 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 ist erstmals auf den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden.“

Begründung

Die kalte Progression bezeichnet eine versteckte jährliche Steuererhöhung. Sie entsteht, weil die Einkommen zwar Jahr für Jahr steigen, die Steuerstufen aber nicht an die In­flation angepasst werden. Somit erhöhen sich der Durchschnittssteuersatz und die Steu­erschuld stärker als die Inflation. D.h. die kalte Progression betrifft also alle Lohnsteu­erpflichtigen und, entgegen der gängige Auffassung, nicht nur jene, die aufgrund der In­flationsabgeltung in die nächst höhere Steuerstufe rutschen. Wenn der Bruttolohn steigt, steigt auch der Durchschnittssteuersatz – jener Anteil des Einkommens, der an den Fi­nanzminister geht, nimmt also zu.

In Österreich sind die einkommensbezogenen Abgaben in Steuern und Sozialversiche­rung (SV) zu unterteilen. Entscheidend ist dabei, dass bei der Berechnung des ver­steuerbaren Einkommens die Beiträge zur Sozialversicherung (SV) vom Bruttolohn ab­gezogen werden. Dabei werden Aufwertungsfaktoren angepasst (geregelt im Allgemei­nen Sozialversicherungsgesetz § 108). Die Freibetragsgrenze, Absetzbeträge und Steu­ertarifeckwerte im Steuersystem werden jedoch nicht angepasst.

Die kalte Progression entsteht sobald das zu versteuernde Einkommen einer Person an die Inflation angepasst wird und in der Folge zumindest den ersten Grenzsteuersatz von 25 Prozent überschreitet.

 


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