Vor zwei Tagen ist anlässlich des Geburtstages unseres Zweiten Nationalratspräsidenten der österreichische Nobelpreisträger Hayek erwähnt worden. Der ist einmal sogar so weit gegangen, dass er die Entkoppelung von einfachem Gesetzgeber und Verfassungsgesetzgeber gefordert hat, da der einfache Gesetzgeber immer versucht ist, dieses Instrument der Macht, nämlich die Verfassungsgesetze, in einem inflationären Sinne zu verwenden.
Was ich hier sagen möchte, ist: Wir sollten uns an der Nase nehmen und nicht zu sehr von diesem Instrument Gebrauch machen, und wenn wir es tun, dann in einer kohärenten Art und Weise, sodass man die Verfassung lesen kann, damit wir auch noch wissen, was dort wirklich drinnen steht. Eine Harmonisierung des Bundes-Verfassungsgesetzes wäre also wünschenswert, und wenn wir mit der Harmonisierung der Staatsverträge anfangen würden, wäre das, glaube ich, ein guter Anfang. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP.)
14.09
Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gelangt nun Herr Klubobmann Mag. Steinhauser. – Bitte, Herr Klubobmann.
14.09
Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser (Grüne): Sehr geehrte Damen und Herren! Manchmal sind parlamentarische Debatten große Redeschlachten, und manchmal sind es große rechtliche Details, die wir hier diskutieren, aber es ist auch notwendig, diese rechtlichen Details zu diskutieren, und ich schätze zum Beispiel am Kollegen Vetter von der ÖVP, dass er das mit Hingabe macht.
Ich versuche aber, das für unsere Zuhörer ein bisschen zu übersetzen: Worum geht es? – Wir müssen ein Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention beschließen, und dieses Zusatzprotokoll ändert die Verfassung, weil die Europäische Menschenrechtskonvention im Verfassungsrang steht.
Jetzt haben wir folgendes rechtliches Problem: Die Regierungsparteien haben einen Vorschlag gemacht, der bedeutet hätte, dass man dieses Zusatzprotokoll mit einfacher Mehrheit annimmt – obwohl es Verfassungsrecht ändert – und den Beschluss danach mit Zweidrittelmehrheit in der Verfassung fasst.
Das ist eine unbefriedigende Lösung. Warum? – Weil die Situation entstehen könnte, dass das Zusatzprotokoll mit einfacher Mehrheit genehmigt würde, wir damit völkerrechtlich verpflichtet werden, aber später keine Zweidrittelmehrheit zusammenbekommen. Das ist der Grund, warum diese Vorgangsweise aus unserer Sicht verfassungsrechtlich und parlamentarisch falsch war.
Wir haben daher einen anderen Vorschlag gemacht, und dieser besagt, es muss zuerst die verfassungsrechtliche Grundlage geben – die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist –, und dann kann man auch mit Zweidrittelmehrheit, vielleicht auch mit einfacher Mehrheit, das gebe ich zu, das Zusatzprotokoll beschließen, weil dann die verfassungsgesetzliche Grundlage steht und wir nicht das Problem bekommen, dass wir dann völkerrechtlich verpflichtet sind, aber vielleicht keine Mehrheit haben.
So, das machen wir jetzt, und das ist richtig; und warum ich glaube, dass die Gleichzeitigkeit nicht geht, hat einen einfachen Grund: Weil natürlich die verfassungsrechtliche Rechtsgrundlage zuerst auch Rechtskraft erlangen muss – nachdem auch der Bundesrat und der Bundespräsident damit befasst waren. Erst wenn die verfassungsrechtliche Grundlage steht, kann man dann in einem zweiten Schritt auch das Zusatzprotokoll annehmen. Das ist alles sehr juristisch, aber aus diesem Grund kommt die Gleichzeitigkeit eigentlich nicht infrage und ist die Vorgangsweise, die wir gewählt haben, die juristisch und verfassungsrechtlich saubere Lösung. Dies war uns wichtig, denn so etwas hat ja auch immer Präjudizwirkung für die Zukunft.
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