Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll194. Sitzung / Seite 141

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

nächstniedrigeren ganzen Euro abzurunden und Beträge, die einen halben Euro übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Euro aufzurunden. Der Bundesminister für Finanzen hat die geänderten Betragsgrenzen jeweils unverzüglich nach Verlautbarung des Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2015 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.‘‘

3. ‚Dem § 124b wird folgende Z 327 angefügt: ‚327. § 135 in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 ist erstmals auf den Veranlagungszeitraum 2019 anzu­wenden.‘“

*****

Was heißt das? – Wir wollen die Menschen entlasten, die kalte Progression, die heimliche Steuererhöhung muss weg. Die FPÖ hat die Unterstützung zugesagt, die ÖVP hat sie angekündigt, selbst die SPÖ hat sie letzte Woche angekündigt; und heute ist der Tag des Offenbarungseides. Kündigen Sie nur an oder handeln Sie wirklich im Interesse der Menschen? – Wir werden es bald wissen. (Beifall bei den NEOS.)

13.50


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Matthias Strolz, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 2280/A der Abgeordneten Gabriele Tamandl, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Bundesgesetz über ein Stiftungseingangssteuer-gesetz und das Studien­förde­rungsgesetz 1992 geändert werden (1769 d.B.) – TOP 2

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 2280/A der Abgeordneten Gabriele Tamandl, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Bundesgesetz über ein Stiftungseingangs-steuergesetz und das Studienför­derungsgesetz 1992 geändert werden, angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

In Art. 1 werden nach Z. 1 folgende Z. 2 u. 3 angefügt:

2.    „Nach § 134 wird folgender § 135. angefügt: „§ 135 Beginnend mit dem 1. Jänner 2018 vermindern oder erhöhen sich die in § 33 Abs. 1 angeführten Betragsgrenzen jedes Jahr jeweils ab dem 1. Jänner in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2015 des jeweils vorvergangenen Jahres gegenüber dem Indexwert 100,9 (Durchschnittswert des Jahres 2016) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Betragsgrenzen sind Beträge, die einen halben Euro nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Euro abzurunden und Beträge, die einen halben Euro übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Euro aufzurunden. Der Bundesminister für Finanzen hat die geänderten Betragsgrenzen jeweils unverzüglich nach Verlautbarung


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite