„3. Ab dem Jahr 2018 der Wohnbauförderungsbeitrag zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung im Sinn eines nachhaltigen Wohnangebotes;““
8b. In § 16 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis zum 31. Mai eines jeden Jahres einen Jahresbericht über die Verwendung des Wohnbauförderungsbeitrags und der Rückflüsse aus offenen Wohnbauförderungsdarlehen zu übermitteln. Die näheren Grundsätze hinsichtlich der Erstellung der Berichte hat der Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder festzulegen.““
II. In Artikel 3 wird in Z 10 in § 30 Abs. 1a nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
„1a. § 16 Abs. 1 Z 3 und § 16 Abs. 1a mit 1. Jänner 2018.“
*****
Danke schön. (Beifall bei den NEOS.)
15.10
Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 2269/A der Abgeordneten Peter Haubner, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 erlassen wird und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, das Einkommensteuergesetz 1988 sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden (1770 d.B.) –TOP 3
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der dem Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 2269/A der Abgeordneten Peter Haubner, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 erlassen wird und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, das Einkommensteuergesetz 1988 sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden (1770 d.B.), angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
I. In Artikel 3 werden nach Z 8 folgende Z 8a und 8b eingefügt:
„8a. § 16 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. ab dem Jahr 2018 der Wohnbauförderungsbeitrag zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung im Sinn eines nachhaltigen Wohnangebotes;""
„8.b In § 16 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis zum 31. Mai eines je-den Jahres einen Jahresbericht über die Verwendung des Wohnbauförderungsbeitrags und der Rückflüsse aus offenen Wohnbauförderungsdarlehen zu übermitteln. Die näheren
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