Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll194. Sitzung / Seite 173

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

„3. Ab dem Jahr 2018 der Wohnbauförderungsbeitrag zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung im Sinn eines nach­haltigen Wohnangebotes;““

8b. In § 16 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis zum 31. Mai eines jeden Jahres einen Jahresbericht über die Verwendung des Wohnbauförderungsbeitrags und der Rückflüsse aus offenen Wohnbauförderungsdarlehen zu übermitteln. Die näheren Grundsätze hinsichtlich der Erstellung der Berichte hat der Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder festzulegen.““

II. In Artikel 3 wird in Z 10 in § 30 Abs. 1a nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

„1a. § 16 Abs. 1 Z 3 und § 16 Abs. 1a mit 1. Jänner 2018.“

*****

Danke schön. (Beifall bei den NEOS.)

15.10


Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 2269/A der Abgeordneten Peter Haubner, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 erlassen wird und das Bundes­gesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, das Einkommen­steu­er­gesetz 1988 sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden (1770 d.B.) –TOP 3

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 2269/A der Abgeordneten Peter Haubner, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 erlassen wird und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, das Einkom­men­steuergesetz 1988 sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden (1770 d.B.), angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

I. In Artikel 3 werden nach Z 8 folgende Z 8a und 8b eingefügt:

„8a. § 16 Abs. 1 Z 3 lautet:

„3. ab dem Jahr 2018 der Wohnbauförderungsbeitrag zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung im Sinn eines nachhaltigen Wohnangebotes;""

„8.b In § 16 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis zum 31. Mai eines je-den Jahres einen Jahresbericht über die Verwendung des Wohnbauförderungsbeitrags und der Rückflüsse aus offenen Wohnbauförderungsdarlehen zu übermitteln. Die näheren


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite