Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll199. Sitzung / Seite 136

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Wird dieser Geldunterhalt vom Unterhaltsschuldner nicht geleistet, wird seitens der Republik Österreich ein Unterhaltsvorschuss (Alimentationsbevorschussung) zur Sicher­­stellung des Unterhalts der Kinder ausbezahlt.

Dieser wird auf Antrag jenes Elternteils, der zur Vertretung des Kindes befugt ist, gewährt. Der Unterhaltsvorschuss wird ab Beginn des Monats der Antragstellung für höchstens fünf Jahre gewährt und vom zuständigen Oberlandesgericht jeweils am 1. eines Monats im Voraus an die bezugsberechtigte Person ausbezahlt.

Problematisch dabei ist allerdings, dass gemäß § 3 Z. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschuss­gesetz 1985 - UVG) ein Unterhaltsvorschuss durch den Bund nur dann geleistet werden kann, wenn für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland voll­streck­barer Exekutionstitel besteht. Da der Lauf des Rechtwegs zur Erlangung eines Exe­kutionstitels aber erhebliche Zeit in Anspruch nehmen kann, kann es für einkom­mensschwache, betroffene Mütter zu massiven finanziellen Engpässen kommen. Daher soll künftig die Glaubhaftmachung, dass der Unterhaltsschuldner mit der Zahlung in Verzug ist, durch Antragsteller mit österreichischer Staatsbürgerschaft für die Zuerkennung eines angemessenen einstweiligen Unterhaltsvorschusses genügen.

Die genannten Leistungen können durch Anpassung der Höhe der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages für Kinder in einem EU/EWR-Staat an die Kaufkraft im jeweiligen Land finanziert werden.

Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit der folgende Forderungen umgesetzt werden:

1. Antragstellern, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist ein ange­messener einstweiliger Unterhaltsvorschuss auszubezahlen, wenn sie glaubhaft machen, dass der Unterhaltsschuldner mit der Zahlung in Verzug ist.

2. Die näheren Bestimmungen über die Höhe des einstweiligen Vorschusses sowie über Art und Inhalt der Glaubhaftmachung des Zahlungsverzugs sind im Wege einer Verordnung des Bundesministers für Justiz festzulegen, dabei sind die Vermögens­situation des Antragstellers sowie die Dauer des Verzuges zu berücksichtigen.

3. Der Bund ist verpflichtet, die vorausbezahlten Beträge beim Unterhaltsschuldner unverzüglich einzutreiben.

4. Anpassung der Höhe der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages für Kinder in einem EU/EWR-Staat an die Kaufkraft im jeweiligen Land.“

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Präsidentin Doris Bures: Herr Klubobmann Mag. Steinhauser gelangt als Nächster zu Wort. – Bitte.

 


15.58.33

Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser (Grüne): Sehr geehrte Damen und Herren! Zum Thema Unterhaltsgarantie haben die Bürgerinnen und Bürger eine bittere Erfah­rung machen müssen. Wenn sich sechs Politiker in einer Wahlkampfsituation hinstellen und alle sechs ein Ja-Schildchen in die Höhe heben, dann heißt das noch nicht, dass


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