Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll199. Sitzung / Seite 227

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zung, auch für die Kooperationsbereitschaft, zumindest für die Diskussionsbereitschaft bei anderen.

Ich danke ganz besonders auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Parlaments­direktion, die immer sehr hilfsbereit, kompetent und unterstützend waren. Danke auch an meine Familie, die Freunde und Freundinnen, und natürlich die ausgezeichneten Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen des Grünen Klubs, aber auch der anderen Klubs – alles Gute für Sie persönlich. Es war schön, es hat mich sehr gefreut. Auf Wiedersehen! (Anhaltender, stehend dargebrachter Beifall bei den Grünen sowie Beifall bei Abge­ordneten von SPÖ, ÖVP, FPÖ und NEOS.)

20.12


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Entschließungsantrag ist ordnungsgemäß einge­bracht, ausreichend unterstützt und steht somit auch mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Birgit Schatz, Freundinnen und Freunde

betreffend Modernisierung des ArbeitnehmerInnen-Begriffs

eingebracht im Zuge der Debatte über den Antrag 2306/A der Abgeordneten Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ange­stelltengesetz, das Gutangestelltengesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Haus­gehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Berufsausbildungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

Begründung

Der nun vorliegende Antrag sieht die Angleichung zwischen ArbeiterInnen und Ange­stellten in zwei Bereichen vor: Kündigungsfristen und Entgeltfortzahlungen im Falle von Krankheit bzw. Arbeitsunfall. Somit gehören Kündigungsfristen von wenigen Tagen der Vergangenheit an. Das kann allerdings nur einen ersten Schritt der seit vielen Jahren diskutierten Modernisierung des Arbeitsrechts sein. Denn mit der Zuordnung der Beschäftigungsform ist die sozial- und arbeitsrechtliche Absicherung verbunden und hier hat sich eine Bandbreite an Problemlagen in den letzten Jahren angesammelt.

Die Zuordnung zwischen ArbeiterInnen und Angestellten zählt fast schon zu den historischen Trennungslinien am Arbeitsmarkt. Während für Angestellte das Angestell­tengesetz einen arbeitsrechtlichen Rahmen geschaffen hat, gab es bei den Arbei­terInnen eine Mischung aus verschiedenen Regelungsebenen (alte Gewerbeordnung aus 1859 (!), ABGB, oder auch nur KVs), die meistens nachteiliger waren als jene der Angestellten. So ist die alte Gewerbeordnung eine Zeitreise ins 19. Jahrhundert und regelt – rein formal – gesetzlich bis heute Arbeitsbestimmungen für gewerbliches Hilfs­personal. Darunter fallen unter anderen auch Entlassungsgründe, die nur mehr in Kontext der Zeitgeschichte gesehen werden können: Hier werden zum Beispiel als Entlassungsgründe Trunksucht, die Anstiftung zu einem unordentlichen Lebenswandel oder eine abschreckende Krankheit angeführt. Beim Zutreffen dieser Gründe kann eine Entlassung erklärt werden und damit bestehen keine Kündigungsfristen.

Seit den 1990iger Jahren kamen auf Druck von Flexibilisierung und Internationa­lisie­rung zahlreiche Trennungslinien dazu: die sogenannten atypischen Beschäftigungs­formen wie freie DienstnehmerInnen, WerkvertragsnehmerInnen, LeiharbeiterInnen, Neue Selbstständige oder auch geringfügig Beschäftigte. Dies hatte eine Fragmen-


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