bedingungen, damit sie ihre ehrenamtlicher Arbeit möglichst unbürokratisch gerecht werden können, und, wie die Ehrenamtlichen immer sagen, ein bisschen Wertschätzung wäre schon wirklich etwas Schönes.
Ich darf ein wenig in die Fußstapfen von Otto Pendl treten, der das immer sehr überzeugend macht, und möchte diese Gelegenheit nutzen, mich einmal bei allen Ehrenamtlichen bei uns in Österreich zu bedanken. Wie gesagt, es sind über drei Millionen Menschen. Zum Beispiel wird in den Sportvereinen im Nachwuchsbereich hervorragende Arbeit geleistet. Es sind unsere Kulturvereine, unsere Musikvereine; aber es sind zum Beispiel auch unsere freiwilligen Feuerwehren, die mit wirklich qualitativ höchstem Einsatz arbeiten, unsere Rettungsdienstorganisationen, aber auch kleinere Organisationen und Vereine – manchmal finden sich zwei, drei Personen zusammen und gründen einen gemeinnützigen Verein. Diese Arbeit ist unermesslich wichtig für unsere Republik. Von dieser Stelle ein großes Dankeschön dafür! – Herzlichen Dank. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der SPÖ.)
22.06
Präsidentin Doris Bures: Danke.
Der von Abgeordnetem Mag. Hanger eingebrachte Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Muchitsch, Strasser und Kolleginnen und Kollegen
zum Antrag 2308/A der Abgeordneten Josef Muchitsch und Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird vor der bisherigen Novellierungsanordnung „1.“ folgender Text eingefügt:
„1. Im Inhaltsverzeichnis, Abschnitt 4, § 27a wird der Wortlaut „Förderverein“ durch den Ausdruck „Förderung“ ersetzt.“
2. In Artikel 1 erhält die bisherige Novellierungsanordnung „1.“ die Ziffernbezeichnung „2.“, die Novellierungsanordnung „2.“ die Ziffernbezeichnung „3.“, die Novellierungsanordnung „3.“ die Ziffernbezeichnung „4.“, die Novellierungsanordnung „4.“ die Ziffernbezeichnung „5.“, die Novellierungsanordnung „5.“ die Ziffernbezeichnung „6.“ und die Novellierungsanordnung „6.“ die Ziffernbezeichnung „7.“.
3. In Artikel 2 werden in der Überschrift das Wort „Familienlastenausgleichsgesetz“ durch das Wort „Familienlastenausgleichsgesetzes“ ersetzt und die Ziffern 1 und 2 durch folgende Ziffern ersetzt:
„1. Am Ende von § 2 Abs. 1 lit. d wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Wortlaut eingefügt:
„für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,“
2. § 2 Abs. 1 lit. e lautet:
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