Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll199. Sitzung / Seite 264

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bedingungen, damit sie ihre ehrenamtlicher Arbeit möglichst unbürokratisch gerecht werden können, und, wie die Ehrenamtlichen immer sagen, ein bisschen Wertschät­zung wäre schon wirklich etwas Schönes.

Ich darf ein wenig in die Fußstapfen von Otto Pendl treten, der das immer sehr über­zeugend macht, und möchte diese Gelegenheit nutzen, mich einmal bei allen Ehren­amtlichen bei uns in Österreich zu bedanken. Wie gesagt, es sind über drei Millionen Menschen. Zum Beispiel wird in den Sportvereinen im Nachwuchsbereich hervorra­gende Arbeit geleistet. Es sind unsere Kulturvereine, unsere Musikvereine; aber es sind zum Beispiel auch unsere freiwilligen Feuerwehren, die mit wirklich qualitativ höchstem Einsatz arbeiten, unsere Rettungsdienstorganisationen, aber auch kleinere Organisationen und Vereine – manchmal finden sich zwei, drei Personen zusammen und gründen einen gemeinnützigen Verein. Diese Arbeit ist unermesslich wichtig für unsere Republik. Von dieser Stelle ein großes Dankeschön dafür! – Herzlichen Dank. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der SPÖ.)

22.06


Präsidentin Doris Bures: Danke.

Der von Abgeordnetem Mag. Hanger eingebrachte Antrag hat folgenden Gesamt­wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Muchitsch, Strasser und Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 2308/A der Abgeordneten Josef Muchitsch und Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz und das Familienlasten­ausgleichsgesetz 1967 geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird vor der bisherigen Novellierungsanordnung „1.“ folgender Text eingefügt:

„1. Im Inhaltsverzeichnis, Abschnitt 4, § 27a wird der Wortlaut „Förderverein“ durch den Ausdruck „Förderung“ ersetzt.“

2. In Artikel 1 erhält die bisherige Novellierungsanordnung „1.“ die Ziffernbezeichnung „2.“, die Novellierungsanordnung „2.“ die Ziffernbezeichnung „3.“, die Novellierungs­anordnung „3.“ die Ziffernbezeichnung „4.“, die Novellierungsanordnung „4.“ die Ziffern­bezeichnung „5.“, die Novellierungsanordnung „5.“ die Ziffernbezeichnung „6.“ und die Novellierungsanordnung „6.“ die Ziffernbezeichnung „7.“.

3. In Artikel 2 werden in der Überschrift das Wort „Familienlastenausgleichsgesetz“ durch das Wort „Familienlastenausgleichsgesetzes“ ersetzt und die Ziffern 1 und 2 durch folgende Ziffern ersetzt:

„1. Am Ende von § 2 Abs. 1 lit. d wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Wortlaut eingefügt:

„für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,“

2. § 2 Abs. 1 lit. e lautet:

 


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