„für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,“
2a. Am Ende vom § 6 Abs. 2 lit. b wird folgender Wortlaut eingefügt:
„das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, oder“
2b. § 6 Abs. 2 lit. c lautet:
„das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder“
2c. Dem § 55 wird folgender Abs. 36 angefügt:
„(36) §§ 2 Abs. 1 lit. d und e sowie 6 Abs. 2 lit. b und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.““
Begründung
Zu Zif. 1:
Die Änderungen in § 27a machen auch eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses notwendig.
Zu Zif. 2:
Durch die Änderung im Inhaltsverzeichnis muss die bisherige Novellierungsanordnung angepasst werden.
Zu Zif. 3:
Für die Zeiten zwischen Abschluss der Schulausbildung und Beginn eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland besteht derzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Maßnahme würde eine Angleichung an den Präsenz- oder Zivildienst bedeuten und Freiwilligendienste weiter aufwerten. Dieser Bezug soll 3 (drei) Monate nicht überschreiten.
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Präsidentin Doris Bures: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Windbüchler-Souschill. – Bitte, Frau Abgeordnete.
22.06
Abgeordnete Tanja Windbüchler-Souschill (Grüne): Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Freiwilligengesetz gehört sicher zu jenen Gesetzen, die als Symbol für das Bohren von harten Brettern hergenommen werden können. Ich kann mich erinnern, wie die Organisationen, die Grünen, ich selbst und viele Kolle-
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