Inhalt
- Anpassung terminologischer Änderungen durch die Datenschutz-Grundverordnung/Datenschutzrichtlinie
- Schaffung von gesetzlichen Grundlagen für die notwendigen Datenverarbeitungen
- Klärung von in der gerichtlichen Praxis strittigen datenschutzrechtlichen Fragen in Gerichtsverfahren
- Klarstellung der Voraussetzungen für die Datenweiterleitung an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Empfänger in Drittstaaten
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) tritt am 25. Mai 2018 in Geltung. Sie enthält zahlreiche sogenannte "Öffnungsklauseln", also fakultative Regelungsspielräume, die den Mitgliedstaaten im sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung abweichende oder in bestimmten Bereichen den Schutzbereich der DSGVO einschränkende nationale Regelungen gestatten.
Die speziellen und von privatrechtlichen Datenanwendungen abweichenden Zwecke der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Tätigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit erfordern es, dass von der genannten Öffnungsklausel der DSGVO Gebrauch gemacht wird, um die Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren gewährleisten zu können. Der vorliegende Entwurf sieht daher spezifische Bestimmungen für den Bereich der Justiz und die in enger Verbindung mit der Justiz stehenden Berufsgruppen der Rechtsanwälte und Notare vor.
Für das zivilgerichtliche Verfahren wird einerseits der Begriff der justiziellen Tätigkeit näher definiert und für das Recht auf Auskunft und Information, auf Berichtigung und Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung und auf Widerspruch gegen die Verarbeitung, soweit es sich auf den Bereich dieser justiziellen Tätigkeit bezieht, auf die Verfahrensrechte verwiesen. Andererseits wird für die Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz ein eigener Feststellungsanspruch, wie er bereits derzeit bei Datenschutzverletzungen durch ein Organ der Gerichtsbarkeit besteht, vorgesehen.
Darüber hinaus sieht der Entwurf punktuelle Anpassungen im Zivilverfahrensrecht vor, die in der gerichtlichen Praxis derzeit strittige datenschutzrechtliche Fragen auf eine klare gesetzliche Basis stellen sollen.
Weiters sollen die bestehenden datenschutzrechtlichen Regelungen der Strafprozessordnung (StPO) in erster Linie an die Terminologie der Datenschutzrichtlinie (bzw. des Datenschutzgesetzes) angeglichen werden. Ferner soll eine Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht gleichermaßen umfassende gesetzliche Grundlage für die grundsätzliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung direkt in der StPO verankert und die Akteneinsicht zu wissenschaftlichen Zwecken an die europarechtlichen Vorgaben angepasst werden. Des Weiteren soll der bestehende (subsidiäre) Rechtsschutz des Gerichtsordnungsgesetzes auch weiterhin sowohl im gerichtlichen als auch staatsanwaltschaftlichen Bereich bestehen bleiben.
Das der Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen dienende Strafregister unterliegt den unmittelbar anwendbaren Vorschriften der DSGVO. Das Strafregistergesetz (StRegG) ist daher in erster Linie terminologisch an die Vorgaben der DSGVO anzupassen. Ebenso sind Adaptierungen im Hinblick auf den Rechtsschutz gegen Aufnahmen in das Strafregister und im Zusammenhang mit der Übermittlung von Strafregisterdaten zu wissenschaftlichen Zwecken vorgesehen. Ferner soll klargestellt werden, dass Auskünfte nach der DSGVO ausschließlich in Form einer Strafregisterbescheinigung ergehen sollen.