Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll5. Sitzung, 20. und 21. Dezember 2017 / Seite 190

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Kollegin Winzig hat schon darüber gesprochen, dass wir gestern im Budgetausschuss auch noch einige Änderungen vornehmen mussten, weil es natürlich aufgrund der Frist­setzung schnell gehen musste. Um Kollegen Krainer zu beruhigen, der ja gestern an­gekündigt hat, er habe noch einen dritten Fehler in dem vorgelegten Antrag gefunden: Wir haben ihn uns noch einmal ganz genau angeschaut und ebenfalls einen dritten Feh­ler gefunden – zu Ihrer Beruhigung, Herr Kollege Krainer.

Darum bringe ich hiermit folgenden Abänderungsantrag zum Antrag 30/A ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Angelika Winzig, Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben erwähnte Vorlage wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 2 im Art I lautet:

„(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020, in der Fassung des Ar­tikel II dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/201x, für das Jahr 2018 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß § 1 anzuwendenden BFG 2017, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.“

*****

Jetzt stimmt dieser Antrag. Ich ersuche um allgemeine Zustimmung, damit diese Bun­desregierung auch ordnungsgemäß arbeiten kann. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)

0.32

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Angelika Winzig, Mag. Roman Haider

Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 30/A der Abgeordneten Dr. Angelika Winzig, Mag. Roman Haider, Kolle­ginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020 geändert wird in der Fassung des Aus­schussberichtes (4 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben erwähnte Vorlage wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 2 in Artikel I lautet:

„(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020, in der Fassung des Arti­kel II dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/201x, für das Jahr 2018 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß § 1 anzuwendenden BFG 2017, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.“

 


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