9.36

Abgeordnete Eva-Maria Himmelbauer, BSc (ÖVP): Herr Präsident! Herr Minister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Ich darf mich ebenso auf diesen gemeinsamen An­trag, der schon mehrfach angesprochen worden ist, beziehen. In diesem Antrag des Kollegen Herbert von der FPÖ – eigentlich auch des Kollegen Wittmann von der SPÖ – und meiner Wenigkeit von der ÖVP wäre es darum gegangen, hinsichtlich des Daten­schutzes in Bezug auf die Datenschutz-Grundverordnung, die mit 25. Mai Geltung bekommt, Anpassungen zu treffen, um Rechtssicherheit für all jene herzustellen, die in diesen Tagen in ihren Unternehmen, in ihren Vereinen, in den sozialen Einrichtungen et cetera Anpassungen treffen, um datenschutzkonform zu sein. Das heißt, es geht darum, Rechtsunklarheiten zu beseitigen.

Wir dachten vor ein paar Wochen noch, dass wir gemeinsam mit der SPÖ einen guten Weg eingeschlagen hatten, mit einem Antrag, der nicht unbedingt etwas Neues ge­wesen wäre. Letztes Jahr gab es schon eine Anpassung zum Datenschutzrecht, eine Regierungsvorlage, die nicht zur Gänze umgesetzt worden ist. Es waren damals auch Verfassungsbestimmungen enthalten, die aufgrund einer fehlenden Zweidrit­tel­mehrheit nicht beschlossen wurden. Ein fast identer Antrag, der damals vonseiten des BKA kam, einem Ressort der SPÖ, wurde nun gemeinsam eingebracht, und es ist für mich unverständlich (Abg. Wittmann: Da hat sich mit Facebook einiges geändert!), wieso dieser Antrag auf einmal ein schlechter geworden sein sollte. (Abg. Wittmann: Mit dem Facebook-Skandal hat sich alles geändert!)

Ich finde das auch schade, denn ich muss dazusagen (Abg. Wittmann: Warum wollt ihr kein modernes Gesetz?), dass ich mit der Prämisse in dieses Haus gekommen bin, immer offen für Gespräche zu sein, mit allen Parteien reden zu wollen. (Abg. Wittmann: Du lebst in der Vergangenheit! Die Zukunft ...!) Im Gegenzug erwarte ich aber auch eine gewisse Handschlagqualität, Herr Abgeordneter! (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der FPÖ.) Diese Handschlagqualität war am Ende des Tages nicht mehr gegeben. (Abg. Wittmann: Über die Zukunft müssen wir reden!) Wir hatten einen gemeinsamen Antrag, und da auch Ihr Name, Ihre Unterschrift drunter war, bin ich davon ausgegangen, dass wir diesen gemeinsamen Weg auch gehen können. Leider Gottes war das nicht so, dementsprechend kommt es heute zu einer Änderung.

Ich darf einen Abänderungsantrag einbringen – Herr Präsident, ich bitte, den Antrag im Haus zu verteilen, ich werde ihn in den Kernpunkten erläutern –:

Zum einen müssen wir mit diesem Abänderungsantrag die Verfassungsbestimmungen aus dem ursprünglichen Antrag herausstreichen. Zum anderen werden wir eine Be­stim­mung, eine Erklärung in § 4 einführen, dass natürlich alle Datenschutzbe­stimmun­gen, die jetzt auch im Datenschutzgesetz festgeschrieben werden und ab 25. Mai Gültigkeit bekommen, sich immer nur auf natürliche Personen beziehen. Das soll zumindest ein Stück weit auch Rechtssicherheit bringen. (Abg. Noll: Da steht „jeder­mann“ drinnen!)

Zum anderen gibt es auch eine Erläuterung, was das Auskunftsbegehren betrifft, damit da auch Rechtssicherheit darüber herrscht, dass nicht zwangsweise auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht werden müssen.

Wir widmen uns auch der Pressefreiheit beziehungsweise Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit. Das betrifft eine Öffnungsklausel der Datenschutz-Grundver­ord­nung, die notwendig wird – es gab schon eine Bestimmung, die jetzt auch erweitert wird –, um das Redaktionsgeheimnis zu schützen, um auch den investigativen Jour­nalis­mus zu fördern.

Zu guter Letzt zur Einführung der Möglichkeit einer Verwarnung durch die Daten­schutz­behörde: Das ist notwendig, glaube ich, da so viele neue Bestimmungen – nicht alles ist neu, das gebe ich auch zu, aber es gibt viele Neuerungen – auf unsere Unternehmen, die Vereine et cetera zukommen, wobei natürlich eine Unterstützung, eine Hilfestellung der Datenschutzbehörde auch wünschenswert ist. Darüber hinaus definieren wir die Behörden und die öffentlichen Stellen, damit auch diesbezüglich Klarheit herrscht, die von der Verordnung an sich so nicht gegeben wäre.

Zu guter Letzt darf ich noch einen Abänderungsantrag einbringen, den ich verlesen werde:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Gerstl, Mag. Stefan, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Verfassungsausschusses (97 der Beilagen) über die Regierungsvorlage (65 d. B.) betreffend ein Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

„Der dem Bericht des Verfassungsausschusses (97 d. B.) betreffend ein Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. Es entfallen

a) im Titel die Wendung »das Sicherheitspolizeigesetz,«,

b) im Inhaltsverzeichnis der Eintrag »88 Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes« und

c) Art. 88.

2. Die Art. 89 bis 128 erhalten die Bezeichnungen »Artikel 88« bis »Artikel 127«; im Inhaltsverzeichnis werden die Artikelbezeichnungen entsprechend geändert.

3. In Art. 109 Z 3 (§ 23 RAO) wird

a) in der Novellierungsanordnung das Zitat »§ 23 Abs. 2« durch das Zitat »§ 23 Abs. 4« und der Ausdruck »Abs. 2a« durch den Ausdruck »Abs. 4a« sowie

b) im Gesetzestext die Absatzbezeichnung »(2a)« durch »(4a)«

ersetzt.

4. In Art. 109 Z 9 (§ 60 RAO) wird das Zitat »§ 23 Abs. 2a« durch das Zitat »§ 23 Abs. 4a« ersetzt.“

*****

Danke schön. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der FPÖ.)

9.42

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten  Eva-Maria Himmelbaue, BSc, Werner Herbert

Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag der Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer BSc, Dr. Peter Wittmann, Wer­ner Herbert, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bun­des-Verfassungsgesetz und das Datenschutzgesetz geändert werden (Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018) (189/A) in der Fassung des Ausschussberichts (98 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Ausschussbericht (98 der Beilagen) angeschlossene Gesetzestext betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Datenschutz­gesetz geändert werden (Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018) wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz geändert wird (Datenschutz-Dere­gulierungs-Gesetz 2018)“

2. Das Inhaltsverzeichnis entfällt.

3. Art. 1 entfällt.

4. Die Artikelbezeichnung und die Artikelüberschrift zu Art. 2 entfallen.

5. Z 1 lautet:

„1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 11:

„§ 11. Verwarnung durch die Datenschutzbehörde““

6. Z 2 lautet:

„2. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Per­sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks die­ses Bundesgesetzes vorgehen.““

7. Z 3 entfällt.

8. Z 5 erhält die Bezeichnung „3.“.

9. Z 4 lautet:

„4. Dem § 4 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde.

(7) Soweit manuell, dh. nichtautomatisiert geführte Dateisysteme für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundes­sache ist, gelten sie als Datenverarbeitungen im Sinne der DSGVO und dieses Bun­des­gesetzes.““

10. Die Z 6 und 7 erhalten die Bezeichnungen „5.“ und „6.“ und die Z 15 bis 24 erhalten die Bezeichnungen „17.“ bis „26.“.

11. Z 7 lautet:

„7. § 9 samt Überschrift lautet:

„Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

§ 9. (1) Auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), III (Rechte der betroffenen Person), IV (Verantwortlicher und Auftrags­verarbeiter), V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an inter­nationale Organisationen), VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung. Die Datenschutzbehörde hat bei Ausübung ihrer Befugnisse gegenüber den im ersten Satz genannten Personen den Schutz des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 MedienG) zu beachten.

(2) Soweit dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, finden von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), mit Ausnahme des Art. 5, Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auf­tragsverarbeiter), mit Ausnahme der Art. 28, 29 und 32, Kapitel V (Übermittlung perso­nenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) auf die Verarbeitung, die zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, keine Anwendung. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist in solchen Fällen § 6 (Datengeheimnis) anzuwenden.““

12. Z 8 lautet:

„8. § 11 samt Überschrift lautet:

„Verwarnung durch die Datenschutzbehörde

§ 11. Die Datenschutzbehörde wird den Katalog des Art. 83 Abs. 2 bis 6 DSGVO so zur Anwendung bringen, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Insbesondere bei erstmaligen Verstößen wird die Datenschutzbehörde im Einklang mit Art. 58 DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch machen.““

13. Nach Z 14 werden folgende Z 15 und 16 eingefügt:

„15. In § 28 wird der Beistrich nach dem Wort „einzureichen“ durch ein „und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und das Recht auf Schadenersatz gemäß § 29 in Anspruch zu nehmen“.

16. In § 30 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegen stehen““

14. In der neuen Ziffer 17 lautet § 30 Abs. 5:

„(5) Gegen Behörden und öffentliche Stellen, wie insbesondere in Formen des öffent­lichen Rechts sowie des Privatrechts eingerichtete Stellen, die im gesetzlichen Auftrag handeln, und gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts können keine Geldbußen verhängt werden.“

15. Die bisherigen Z 25 und 31 entfallen, die bisherigen Z 26 bis 30 erhalten die Bezeichnungen „27“ bis „31“.

16. Die Z 30 lautet:

„30. In § 70 erhalten die Abs. 1 und 2 die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“.“

17. Z 33 lautet:

„33. Dem § 70 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1, 5 bis 7, § 5 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5, § 9 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, § 12 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 3, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 5, Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, 7 und 8, § 16 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5, § 19 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 3 und 5, § 32 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1 und 2 Z 7, § 44 Abs. 2, § 49 Abs. 1 und 3, § 56 Abs. 1, § 64 Abs. 2, § 68 sowie § 69 Abs. 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 45 Abs. 7 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2018 außer Kraft. § 70 Abs. 1 bis 8 in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Soweit sich die im Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018 getroffenen Anordnungen auf durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, geschaf­fene Vorschriften beziehen, gehen die Regelungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 jenen des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, vor.““

18. Z 34 entfällt.

Begründung:

Zu den Z 1 bis 4:

Die in der Ausschussvorlage zum Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018 ent­haltenen Änderungen im B VG sowie zum Grundrecht auf Datenschutz sollen entfallen. Dennoch ist im Sinne des Ausschussberichtes zu § 1 DSG nochmals festzuhalten, dass Datenverarbeitungen im Bereich der Gesetzgebung weiterhin vom Grundrecht auf Datenschutz erfasst sind, dass aber weder die DSGVO noch die übrigen Bestim­mungen des DSG auf Datenverarbeitungen im Bereich der (nationalen) Gesetzgebung Anwendung finden.

Dies gilt auch für die Tätigkeit der parlamentarischen Mitarbeiter/innen und parla­mentarischen Klubs und deren Mitarbeiter/innen, wenn diese die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

Zu Z 6 (§ 4 Abs. 1):

Klargestellt wird, dass sowohl die Bestimmungen der DSGVO als auch die Bestim­mungen des neu geregelten Rechtsfolgenbereichs im DSG nur für natürliche Personen gelten (insb. auch das Strafregime).

Das Grundrecht auf Datenschutz wurde bisher im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 4 DSG 2000 ausgelegt (vgl. zB. Eberhard, zu § 1 DSG 2000, in Korinek/Holoubek u.a., Kommentar zum österreichischen Bundesverfassungsrecht). Nunmehr muss es im Sinne der Begriffsbestimmungen der DSGVO ausgelegt werden, d.h. „Betroffene“ bzw. „betroffene Personen“ sind gem. Art. 4 Z 1 DSGVO nur natürliche Personen.

Zu Z 9 (§ 4 Abs. 6 und 7):

Der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen stellt ein Recht gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. i DSGVO dar, das gemäß Art. 23 Abs. 1 DSGVO eine Beschränkung des Auskunftsrechts gemäß Art. 15 DSGVO erlaubt. Mit der Formulierung wird klargestellt, dass sowohl Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse selbst als auch andere Daten, wenn eine Auskunft über diese Daten ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis gefährden würde, vom Auskunftsrecht ausgenommen sind.

Nachdem keine Kompetenzänderung vorgenommen werden soll, bedarf es einer Regelung hinsichtlich der manuellen Dateisysteme im DSG. Im Zuge dessen soll iSd Terminologie der DSGVO der Ausdruck „Dateisystem“ verwendet werden.

Zu Z 11 (§ 9):

Art. 85 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ermöglicht den Mitgliedstaaten, besondere Verarbei­tungs­situationen im Hinblick auf die Freiheit der Meinungsäußerung und Informations­freiheit zu regeln. Entsprechend dem Erwägungsgrund 153 der DSGVO sollten im Recht der Mitgliedstaaten die Vorschriften über die freie Meinungsäußerung und Infor­mationsfreiheit, auch von Journalisten, Wissenschaftlern, Künstlern und/oder Schrift­stellern, mit dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten gemäß dieser Ver­ordnung in Einklang gebracht werden.

Die neue Formulierung des § 9 Abs. 1 soll in diesem Sinne der Konkretisierung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes dienen. § 9 Abs. 2 soll die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken ermöglichen, soweit dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

Zu Z 12 (§ 11):

Auch im Vollzugsbereich des Datenschutzregimes soll im Einklang mit Art. 58 der DSGVO eine Beratung und eine Verwarnung möglich sein. Eine Bestrafung erfolgt unter den Abwägungsgründen des Art. 83 DSGVO.

Zu Z 13 (§ 28 und § 30 Abs. 3):

Die Wahrnehmung des Rechts auf Schadenersatz gemäß Art. 82 DSGVO durch eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist in Art. 80 Abs. 1 DSGVO nur optional vorgesehen und soll daher in § 28 entfallen. Damit soll „gold plating“ vermieden werden.

Gemäß § 30 Abs. 3 DSG hat die Datenschutzbehörde „von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. I Nr. 52/1991, abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen“.

Damit es in keinem Fall zu einer Doppelbestrafung der juristischen Person und einer natürlichen Person kommen kann, soll der letzte Halbsatz dieser Bestimmung „und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung ent­gegen stehen“ entfallen.

Zu Z 14 (§30 Abs. 5):

Im Sinne einer Klarstellung soll in § 30 Abs. 5 geregelt werden, dass gegen Behörden und öffentliche Stellen, wie insbesondere in Formen des öffentlichen Rechts sowie des Privatrechts eingerichtete Stellen, die im gesetzlichen Auftrag handeln, und gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts keine Geldbußen verhängt werden können. Damit wird Art. 83 Abs. 7 DSGVO konkretisiert.

Für die Definition des Begriffes der „öffentlichen Stelle“ ist auf bereits bestehende inner­staatliche Rechtsgrundlagen zurückzugreifen. Dabei gelten in Anlehnung an die Definition des § 4 Z 1 Informationsweiterverwendungsgesetz folgende Stellen als öffentliche Stellen:

Gebietskörperschaften, gesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften, Ein­rich­tungen auf gesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Privatstiftungen, Fonds und Anstalten sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zu einem be­sonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und zumindest teilrechtsfähig sind und über­wie­gend von Gebietskörperschaften finanziert werden sowie derartige Unterneh­mungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2 B-VG, Art. 127 Abs. 3 B-VG und Art. 127a Abs. 3 B-VG.

*****

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Gerstl, Mag. Stefan

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Verfassungsausschusses (97 der Beilagen)

über die Regierungsvorlage (65 d. B.) betreffend ein Materien-Datenschutz-Anpas­sungs­gesetz 2018

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der dem Bericht des Verfassungsausschusses (97 d. B.) betreffend ein Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. Es entfallen

a) im Titel die Wendung »das Sicherheitspolizeigesetz,«,

b) im Inhaltsverzeichnis der Eintrag »88 Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes« und

c) Art. 88.

2. Die Art. 89 bis 128 erhalten die Bezeichnungen »Artikel 88« bis »Artikel 127«; im Inhaltsverzeichnis werden die Artikelbezeichnungen entsprechend geändert.

3. In Art. 109 Z 3 (§ 23 RAO) wird

a) in der Novellierungsanordnung das Zitat »§ 23 Abs. 2« durch das Zitat »§ 23 Abs. 4« und der Ausdruck »Abs. 2a« durch den Ausdruck »Abs. 4a« sowie

b) im Gesetzestext die Absatzbezeichnung »(2a)« durch »(4a)«

ersetzt.

4. In Art. 109 Z 9 (§ 60 RAO) wird das Zitat »§ 23 Abs. 2a« durch das Zitat »§ 23 Abs. 4a« ersetzt.

Begründung

Zu Z 1 und 2 (Art. 88 – Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes):

Die als Artikel 88 vorgesehene Änderung des Sicherheitspolizeigesetzeses soll in das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden (65 und 88 d. B.), übernommen und dementsprechend hier ausgeschieden werden.

Zu Z 3 und 4 (Art. 109 – Änderung der Rechtsanwaltsordnung):

Die Änderungen dienen der Beseitigung eines Redaktionsversehens.

*****

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Betreffend den erläuterten Antrag darf ich bekannt geben, dass er auch schriftlich überreicht wurde, genügend unterstützt ist und damit mit in Verhandlung steht. Betreffend den zweiten, eben verlesenen Antrag gilt das Gleiche, dieser wurde ordnungsgemäß eingebracht und genügend unterstützt und steht daher ebenfalls mit in Verhandlung.

Ich darf die nächste Rednerin ans Pult bitten: Frau Nationalrätin Rendi-Wagner. – Bitte.