Zum anderen gibt es auch eine Erläuterung, was das Auskunftsbegehren betrifft, damit da auch Rechtssicherheit darüber herrscht, dass nicht zwangsweise auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht werden müssen.
Wir widmen uns auch der Pressefreiheit beziehungsweise Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit. Das betrifft eine Öffnungsklausel der Datenschutz-Grundverordnung, die notwendig wird – es gab schon eine Bestimmung, die jetzt auch erweitert wird –, um das Redaktionsgeheimnis zu schützen, um auch den investigativen Journalismus zu fördern.
Zu guter Letzt zur Einführung der Möglichkeit einer Verwarnung durch die Datenschutzbehörde: Das ist notwendig, glaube ich, da so viele neue Bestimmungen – nicht alles ist neu, das gebe ich auch zu, aber es gibt viele Neuerungen – auf unsere Unternehmen, die Vereine et cetera zukommen, wobei natürlich eine Unterstützung, eine Hilfestellung der Datenschutzbehörde auch wünschenswert ist. Darüber hinaus definieren wir die Behörden und die öffentlichen Stellen, damit auch diesbezüglich Klarheit herrscht, die von der Verordnung an sich so nicht gegeben wäre.
Zu guter Letzt darf ich noch einen Abänderungsantrag einbringen, den ich verlesen werde:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Gerstl, Mag. Stefan, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Verfassungsausschusses (97 der Beilagen) über die Regierungsvorlage (65 d. B.) betreffend ein Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
„Der dem Bericht des Verfassungsausschusses (97 d. B.) betreffend ein Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
1. Es entfallen
a) im Titel die Wendung »das Sicherheitspolizeigesetz,«,
b) im Inhaltsverzeichnis der Eintrag »88 Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes« und
c) Art. 88.
2. Die Art. 89 bis 128 erhalten die Bezeichnungen »Artikel 88« bis »Artikel 127«; im Inhaltsverzeichnis werden die Artikelbezeichnungen entsprechend geändert.
3. In Art. 109 Z 3 (§ 23 RAO) wird
a) in der Novellierungsanordnung das Zitat »§ 23 Abs. 2« durch das Zitat »§ 23 Abs. 4« und der Ausdruck »Abs. 2a« durch den Ausdruck »Abs. 4a« sowie
b) im Gesetzestext die Absatzbezeichnung »(2a)« durch »(4a)«
ersetzt.
4. In Art. 109 Z 9 (§ 60 RAO) wird das Zitat »§ 23 Abs. 2a« durch das Zitat »§ 23 Abs. 4a« ersetzt.“
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Danke schön. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der FPÖ.)
9.42
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