Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung, 20. April 2018 / Seite 28

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Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten  Eva-Maria Himmelbaue, BSc, Werner Herbert

Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag der Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer BSc, Dr. Peter Wittmann, Wer­ner Herbert, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bun­des-Verfassungsgesetz und das Datenschutzgesetz geändert werden (Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018) (189/A) in der Fassung des Ausschussberichts (98 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Ausschussbericht (98 der Beilagen) angeschlossene Gesetzestext betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Datenschutz­gesetz geändert werden (Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018) wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz geändert wird (Datenschutz-Dere­gulierungs-Gesetz 2018)“

2. Das Inhaltsverzeichnis entfällt.

3. Art. 1 entfällt.

4. Die Artikelbezeichnung und die Artikelüberschrift zu Art. 2 entfallen.

5. Z 1 lautet:

„1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 11:

„§ 11. Verwarnung durch die Datenschutzbehörde““

6. Z 2 lautet:

„2. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Per­sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks die­ses Bundesgesetzes vorgehen.““

7. Z 3 entfällt.

8. Z 5 erhält die Bezeichnung „3.“.

9. Z 4 lautet:

„4. Dem § 4 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde.

 


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