schreiben kann! Sie müssten einmal den Stufenbau der Rechtsordnung kennen! Nehmen Sie zur Kenntnis, dass wir eine Rechtsordnung und keine Linksordnung haben!)
Jetzt komme ich noch zum Antrag 188/A. Diesen haben die drei Präsidenten ergänzend zum Datenschutzgesetz in eigener Sache vorgelegt. Da geht es um eine verfassungsgesetzliche Ermächtigung, wonach die Datenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde mit der Kontrolle von Parlamentsverwaltung, Rechnungshof, Volksanwaltschaft und VwGH in Datenschutzangelegenheiten betraut wird.
Weiters wird klargestellt, dass für die Staatsfunktion der Gesetzgebung die Datenschutz-Grundverordnung nicht anzuwenden ist. Diese Vorgehensweise ist analog jener im Deutschen Bundestag, dass die Anwendung der DSGVO im Geltungsbereich der Gesetzgebung nicht vorgesehen ist. Das gilt einerseits für die Parlamentsklubs, für die Abgeordneten, für die Bundesräte, aber auch für die parlamentarischen Mitarbeiter. Es ist gut, dass dieser Antrag seitens der Präsidenten noch gekommen ist, bevor dieses Gesetz in Kraft getreten ist.
Klar ist jedoch, dass natürlich für die Gesetzgebung auch das Grundrecht des Datenschutzes gemäß § 1 des Datenschutzgesetzes, gemäß Artikel 8 EMRK und gemäß Artikel 8 der Grundrechtecharta in Zukunft gilt. Daher werden wir diesem Antrag auch zustimmen.
Noch eine kurze Bemerkung zu TOP 4. In dem Antrag wird das Rechtsmittelverfahren in Datenschutzangelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof geregelt. In erster Instanz entscheidet die Datenschutzbehörde, in zweiter Instanz das Bundesverwaltungsgericht. Der VfGH entscheidet in erster und letzter Instanz und durch ein nicht öffentliches Kollegial. Der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht entscheiden in zweiter Instanz durch Senate. Somit ist der Rechtsschutz gewährleistet. Zur Feststellung etwaiger Rechtsverletzungen der DSGVO durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Ausübung seiner gerichtlichen Funktion ist ein Senat des Verwaltungsgerichtshofes zuständig. Das ist gut so, und daher werden wir auch diesem Antrag zustimmen. (Beifall bei der SPÖ.)
10.16
Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Zu Wort gemeldet ist Herr Nationalrat Smolle. – Bitte.
Abgeordneter Dr. Josef Smolle (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuschauerinnen und Zuschauer! Ich möchte auf einen speziellen Aspekt aus der Medizin eingehen, und zwar auf die sogenannte personalisierte Medizin und deren Zusammenhang mit dem Datenschutz-Anpassungsgesetz.
Was versteht man unter personalisierter Medizin? – Traditionell war es in vergangenen Jahrzehnten üblich, dass die Therapieauswahl für eine bestimmte Patientin, einen bestimmten Patienten aufgrund der Diagnose, gegebenenfalls des Stadiums getroffen worden ist. Man hat dabei oft in Kauf nehmen müssen, dass eine Therapie bei vielleicht 20, 30 Prozent der Patienten, Patientinnen wirkt, bei den anderen nicht. Mittlerweile ist man aber in der Forschung weitergekommen, kennt Krankheitsmechanismen, beurteilt das Gesamtbild eines Patienten, einer Patientin und kann dadurch oft eine maßgeschneiderte Therapie anbieten, die wirksamer und auch nebenwirkungsärmer ist.
Um solche Gruppen von Patientinnen und Patienten zu identifizieren, da in der Forschung weiterzukommen, muss man auf große Kollektive zurückgreifen, und solch
HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite