Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung, 20. April 2018 / Seite 48

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denn jedes Unternehmen kann nach der Definition, die im Gesetz steht, sagen: Wir sind eine Forschungseinrichtung.

Herr Bundesminister, bitte unterscheiden wir sehr wohl zwischen Facebook oder Amazon und der Medizinischen Universität Wien! Diesbezüglich muss man eine Unterscheidung treffen und entsprechende Graubereiche schließen. Dieses Gesetz gestattet genau das aber nicht.

Das heißt, es muss definiert werden, was eine wissenschaftliche Einrichtung ist. Wem obliegt diese Definition in Zukunft? Dem Wissenschaftsminister? – Nein! Dem Wissen­schaftsfonds? – Nein! Einem Expertenkomitee? – Nein! Wer wird denn in Zukunft entscheiden, was eine wissenschaftliche Einrichtung ist? – Das macht Norbert Hofer, der Verkehrsminister! Ich wünsche ihm viel Vergnügen, denn das ist ein sehr ernstes Thema! Norbert Hofer wird dann milliardenschweren Konzernen gegen­über­stehen, und ein zentraler Passus ist gar nicht im Gesetz enthalten, nämlich betreffend öffentliches Interesse, denn es macht schon einen Unterschied, ob es um Krebsforschung geht oder um Unternehmen, die sagen: Wir brauchen Daten von Menschen in Österreich für Marktforschungszwecke. In dieser Hinsicht muss eine Unterscheidung getroffen wer­den.

Deswegen ist es für uns so wichtig, das auseinanderzuhalten. Ja, wir bekennen uns klar zur Forschung, zu unserem Forschungsstandort und zur Wissenschaft, aber wir können in Österreich jetzt mit diesem Gesetz nicht kommerzielle Interessen durch die Hintertüre durchwinken.

Herr Bundesminister, Sie werden das in Zukunft nicht mehr in der Hand haben, son­dern das wird der Verkehrsminister entscheiden. Das ist ein ganz schlimmer Schnitzer in diesem Gesetz. (Beifall bei der SPÖ.)

Ich darf daher, um die ärgsten Schnitzer auszubessern, folgenden unselbständigen Entschließungsantrag einbringen:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Philip Kucher, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Korrekturen des Datenschutz-Anpassungsgesetzes – Wissenschaft und Forschung“

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird aufgefordert, das Datenschutz-Anpassungsgesetz – Wissenschaft und Forschung (WFDSAG 2018) nach folgenden Gesichtspunkten zu überarbeiten:

1. Sämtliche für die Forschung geöffneten Datenregister sind im Gesetz taxativ zu normieren. Die Register des elektronischen Gesundheitsaktes (ELGA) sind nicht zu öffnen, da diese in erster Linie den Patientinnen und Patienten dienen sollen.

2. Feststellungsbescheide gemäß § 2c Abs. 2 WFDSAG 2018 sind auch durch ein Gutachten der Datenschutzbehörde hinsichtlich des Überwiegens eines öffentlichen Interesses zu begründen.

3. Eine Pseudonymisierung von besonders sensiblen Daten ist nur in daten­schutz­rechtlich begründeten Ausnahmefällen und bei Glaubhaftmachung deren Notwendig­keit durch die wissenschaftliche Einrichtung zu gestatten. Im Zweifel ist eine Anonymi­sierung der Daten durchzuführen.

4. Ein Widerspruchsrecht der Betroffenen in Form einer Opt Out-Regelung ist (wieder) in die gesetzliche Regelung aufzunehmen.

 


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