Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung, 20. April 2018 / Seite 49

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5. Die Anwendung des WFDSAG 2018 ist im 2-Jahresabstand durch eine externe Stelle hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Konformität zu evaluieren, erstmalig bis 31.12.2019.“

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Das heißt, es gibt hier Graubereiche. Das ist nicht nur die Position der SPÖ, das ist die Position zahlreicher Expertinnen und Experten, und das bringen wir hier ein. Ich bitte alle Parteien, diese ärgsten Schnitzer in diesem sehr ernsten Gesetz auch zu korrigie­ren und diesen Entschließungsantrag zu unterstützen. (Beifall bei der SPÖ.)

10.31

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Unselbständiger Entschließungsantrag

§ 55 GOG-NR

der Abgeordneten Philip Kucher

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Korrekturen des Datenschutz-Anpassungsgesetzes – Wissenschaft und Forschung

eingebracht im Zuge der Debatte über das Bundesgesetz, mit dem das Austria Wirt­schaftsservice-Gesetz, das Bundesgesetz über das Institute of Science and Tech­nology – Austria, das Bundesgesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien, das DUK-Gesetz 2004, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das FTE-National­stiftungsgesetz, das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das OeAD-Gesetz, das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errich­tungs­gesetz, das Privatuniversitätengesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Tierversuchsgesetz 2012 und das Universitätsgesetz 2002 geändert werden (Daten­schutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung – WFDSAG 2018) (TOP 5)

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist am 25. Mai 2016 in Kraft getreten und tritt am 25. Mai 2018 in Geltung.

Eine im Art. 89 DSGVO geschaffene Öffnungsklausel wird dazu herangezogen (im For­schungsorganisationsgesetz), sämtliche Betroffenenrechte pauschal abzubedingen, eine gesetzliche Ermächtigung zur zeitlich unbegrenzten Speicherung von perso­nenbezogenen Daten vorzusehen und Forschungsaktivitäten unabhängig vom Nach­weis eines öffentlichen Interesses zu privilegieren.

Die Definition von „wissenschaftlichen Einrichtungen“ ist nicht genau determiniert. Da­durch kann auch eine Nutzung der Privilegierungen und Ausnahmen des Forschungs­organisations-gesetzes für rein kommerzielle Tätigkeiten verwendet werden.

Eine unmittelbare Weiterverarbeitung personenbezogener Daten über den Ursprungs­zweck hinaus für Forschungszwecke ist zwar möglich – Art. 5 DSGVO – verlangt aber ein öffentliches Interesse. Auch Art. 89 DSGVO lässt datenschutzrechtliche Begüns­tigungen des Forschungs- und Wissenschaftsbereiches nur zu, wenn die Verarbeitung öffentlichen Interessen dient. Diese wichtige Voraussetzung greift der Entwurf nicht auf, sodass Zweifel an der DSGVO-Konformität besteht.

 


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