Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung, 20. April 2018 / Seite 50

HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite

Das unbeschränkte Zugriffsrecht auf behördliche Register (Implantat-Register, Ge­sundheitsberufe-Register, Studierenden-Verzeichnisse, ELGA, Bildungsstand-Register; erforderlichenfalls unter Einbeziehung von Namen) erscheint unverhältnismäßig. Es fehlen diesbezüglich entsprechende Rechtsschutzgarantien (z.B. eine Genehmigung durch die Datenschutzbehörde).

Die „Opt Out“-Möglichkeit wurde generell gestrichen. Damit entzieht man den Betrof­fenen die Kontrolle über ihre eigenen Daten.

Hinsichtlich der Einbeziehung des elektronischen Gesundheitsaktes in die Register gemäß § 38b Z 1 Datenschutz-Anpassungsgesetz – Wissenschaft und Forschung wurde bisher kein Einvernehmen zwischen dem Wissenschaftsminister und der Ge­sundheitsministerin herbei-geführt, obwohl es sich hierbei um die sensibelsten Daten der Österreicherinnen und Österreicher handelt.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachfolgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird aufgefordert, das Datenschutz-Anpassungsgesetz - Wissenschaft und Forschung (WFDSAG 2018) nach folgenden Gesichtspunkten zu überarbeiten:

1. Sämtliche für die Forschung geöffneten Datenregister sind im Gesetz taxativ zu normieren. Die Register des elektronischen Gesundheitsaktes (ELGA) sind nicht zu öffnen, da diese in erster Linie den Patientinnen und Patienten dienen sollen.

2. Feststellungsbescheide gemäß § 2c Abs. 2 WFDSAG 2018 sind auch durch ein Gutachten der Datenschutzbehörde hinsichtlich des Überwiegens eines öffentlichen Interesses zu begründen.

3. Eine Pseudonymisierung von besonders sensiblen Daten ist nur in daten­schutz­rechtlich begründeten Ausnahmefällen und bei Glaubhaftmachung deren Notwendig­keit durch die wissenschaftliche Einrichtung zu gestatten. Im Zweifel ist eine Anony­misie­rung der Daten durchzuführen.

4. Ein Widerspruchsrecht der Betroffenen in Form einer Opt Out-Regelung ist (wieder) in die gesetzliche Regelung aufzunehmen.

5. Die Anwendung des WFDSAG 2018 ist im 2-Jahresabstand durch eine externe Stelle hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Konformität zu evaluieren, erstmalig bis 31.12.2019.“

*****


Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Entschließungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht damit auch in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesminister Faßmann. – Bitte.


10.31.58

Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Dr. Heinz Faßmann: Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Ich darf drei Punkte zum Datenschutz-Anpassungsgesetz – Wissenschaft und Forschung nachreichen, obwohl ich glaube, dass schon sehr viel inhaltlich Tragfähiges und Gehaltvolles gesagt worden ist.

 


HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite