Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll23. Sitzung, 16. Mai 2018 / Seite 91

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„Soweit der Wirkungsbereich der Präsidentin des Nationalrates oder des Präsidenten des Nationalrates oder der Präsidentin des Bundesrates oder des Präsidenten des Bundesrates betroffen ist, sind die Verträge durch die Republik Österreich, vertreten

1. durch die Präsidentin des Nationalrates oder den Präsidenten des Nationalrates oder

2. durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Präsidentin des Nationalrates oder mit dem Präsidenten des Nationalrates

abzuschließen.“

*****

Vielen Dank, meine Damen und Herren!

Abschließend darf ich noch die Besuchergruppe aus Bad Erlach ganz herzlich hier willkommen heißen. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten von SPÖ, FPÖ und NEOS.)

12.19

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Harald Stefan

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Verfassungsausschusses (139 der Beilagen) über die Regierungs­vorlage (108 d. B.) betreffend ein 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der dem Bericht des Verfassungsausschusses (139 d. B.) betreffend ein 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. Es entfallen

a) im Titel die Wendungen »das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz,« und »das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011,«,

b) im Inhaltsverzeichnis die Einträge »6 Änderung des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes«, »15 Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes« und »16 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011« und

c) die Art. 6, 15 und 16.

2. Die bisherigen Artikel 7 bis 14 erhalten die Bezeichnungen »6« bis »13«; die bisherigen Artikel 17 bis 103 erhalten die Bezeichnungen »14« bis »100«. Im Inhalts­verzeichnis werden die Artikelbezeichnungen entsprechend geändert.

3. In Artikel 22 neu wird in Z 3 in § 104a Abs. 2 folgender Satz angefügt:

„Soweit der Wirkungsbereich der Präsidentin des Nationalrates oder des Präsidenten des Nationalrates oder der Präsidentin des Bundesrates oder des Präsidenten des Bundesrates betroffen ist, sind die Verträge durch die Republik Österreich, vertreten

 


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