Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll34. Sitzung, 4. Juli 2018 / Seite 177

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in den Erläuterungen zu Artikel 3, nämlich dazu, was sich auf § 5 Abs. 1a bezieht, einen langatmigen Hinweis auf die Novellierung des § 9 Abs. 1 Verwaltungs­straf­ge­setz. Der § 9 regelt die Verantwortlichkeit von juristischen Personen, von Organen von juristischen Personen. In den Erläuterungen wird auf eine Änderung des § 9 Bezug genommen, die dann aber offenkundig nicht gemacht wurde – in den Erläuterungen ist das alles so stehen geblieben –, wiewohl die Änderung des § 9 im Sinne dieser Erläuterungen durchaus notwendig und richtig wäre.

Sie wissen, dass es juristischen Personen nur möglich ist, durch ihre Organe zu han­deln. Das Verwaltungsstrafrecht stellt auf das Handeln dieser Organe ab, und viele der Geschäftsführer, Prokuristen, Abteilungsleiter et cetera organisieren den Betrieb so, wie es in großen Betrieben auch üblich ist. Die in Aussicht genommene Novelle stellte darauf ab, dass ein Organ dann nicht strafbar sein soll, wenn entsprechende Vorkeh­rungen dafür getroffen wurden, dass die Organisation im Betrieb ordnungsgemäß ist – eine durchaus begrüßenswerte Novelle, wenn sie denn nur gekommen wäre. Was das in den Erläuterungen jetzt soll und warum der § 9 nicht im Sinne der Erläuterungen geändert wurde, ist mir schleierhaft, mir konnte das auch keiner erklären.

Der eigentliche Grund, warum wir dieser Novellierung des Verwaltungsstrafgesetzes nicht zustimmen können, ist aber der neu eingeführte § 34b unter dem Stichwort „Identitätsfeststellung“. Also dass die ÖVP immer für mehr Law and Order und immer für mehr polizeiliche Befugnisse gewesen ist, wissen wir. Dass aber die FPÖ jetzt so sehr den Nachweis dafür sucht, dass freiheitlich das Gegenteil von Freiheit ist, ist schon erstaunlich.

Was ist im § 34b geplant? – Sie wissen, dass unsere Sicherheitsorgane im Bereich des Verwaltungsstrafrechts schon bisher immer dann die Möglichkeit hatten, die Identität von Verdächtigen festzustellen, wenn diese auf frischer Tat ertappt wurden. Das ist gut, das ist richtig, das hat sich in der Praxis auch durchaus bewährt. Jetzt wird in den Erläuterungen darauf abgestellt, dass allzu viele Schwarzfahrer in Wien der Identitäts­feststellung entkommen würden, wenn man nicht die Befugnis ins Gesetz schreiben würde, dass die Identität derartiger Personen auch dann festgestellt werden dürfe, wenn es, wie es im § 34b heißt, „glaubwürdig“ entsprechende Auskünfte gibt.

Wissen Sie, was das heißt? – Das heißt, dass bei normalen Fällen von nächtlicher Ruhe­störung zum Beispiel, wenn irgendjemand bei der Polizei anruft und sagt: Der Nachbar war laut!, die Polizeistreife kommt und gar nichts mehr hört, sie dann aber zur Identitätsfeststellung und nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes auch zum Betreten der Wohnung befugt ist, um die Identität von Leuten festzustellen, die bezichtigt wurden. Das bloße Anklopfen, Anläuten wird in der Praxis genau darauf hinauslaufen, die Identitätsfeststellung von denjenigen Personen durch Polizeigewalt zu erzwingen, die in manchen Fällen einfach vernadert worden sind. (Abg. Gerstl: Nein!), und gegen diesen Vernaderungsparagrafen (Abg. Gerstl: Nein!) wehren wir uns aufs Entschiedenste. – Danke. (Beifall bei der Liste Pilz.)

17.52


Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeord­neter Stefan. – Bitte, Herr Abgeordneter.


17.52.53

Abgeordneter Mag. Harald Stefan (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Wir behandeln hier zwei Themen, zwei Tagesordnungspunkte unter einem. Das eine ist die Umsetzung der Europäischen Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen. Da wird sehr sinn­voll geregelt, dass derartige Anordnungen, die aus einem anderen Staat kommen, in


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