lung generell so festzuschreiben, dass es ohne die unmittelbare Tatbegehung im Vorhinein geht, das halte ich für einigermaßen problematisch.
Wo wir jedenfalls zustimmen werden, das ist die Umsetzung der Richtlinie zur Europäischen Ermittlungsanordnung. Ich halte das für eine sinnvolle Maßnahme in Verwaltungsstrafsachen.
Vielleicht noch etwas dazu, weil es wichtig ist und es Kollege Noll auch schon angesprochen hat: Wir haben im Ausschuss länger darüber diskutiert, es ist wichtig, dies hier auch noch einmal festzuhalten. Ich werde nachher noch einen Abänderungsantrag dazu einbringen. Wir sind im Ausschuss draufgekommen, dass etwas nicht zu 100 Prozent klar ist; deswegen ist es wichtig, das hier noch einmal zu betonen.
Es ist ja im Verwaltungsstrafgesetz und im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz so, dass die Stellung von Beweisanträgen nicht explizit geregelt ist und dass die Möglichkeiten, dass die Parteien einen Beweisantrag stellen können, aber trotzdem klar erkennbar und daraus erkennbar vorausgesetzt sind. Die Behörde hat dem im Rahmen der geltenden Grundsätze der Amtswegigkeit, der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs entsprechend nachzukommen. Und in diesem Sinne sind eben auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, die man, wenn man es jetzt nicht verstanden hätte, auch ein bisschen anders lesen könnte, zu verstehen, wonach die Möglichkeit der Stellung von Beweisanträgen im Verwaltungsstrafgesetz nicht vorgesehen ist.
Da aber Beweisanträge grundsätzlich im Verwaltungsstrafverfahren schon nach geltender Rechtslage gestellt werden können, braucht es jetzt auch keine spezifische Rechtsgrundlage im Zusammenhang mit der Europäischen Ermittlungsanordnung. Entsprechend ist das so auch gemeint.
Ich bringe daher noch folgenden Abänderungsantrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Gerstl, Dr. Wittmann, Mag. Stefan, Dr. Scherak, Dr. Noll, Kolleginnen und Kollegen
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
„Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf (188 der Beilagen) wird wie folgt geändert:
§ 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:
,(5) Besteht Grund zur Annahme, dass die Erlassung der Europäischen Ermittlungsanordnung nach Abs. 1 für die Zwecke des Verfahrens unter Berücksichtigung der Rechte des Beschuldigten nicht notwendig oder verhältnismäßig ist, oder stünde die angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung, so kann die zuständige Behörde des Anordnungsstaates zur Frage der Wichtigkeit der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung konsultiert und ihre Entscheidung über deren Zurückziehung abgewartet werden.‘“
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Was lernen wir daraus? – Wenn wir konstruktiv Parlamentarismus leben und sinnvoll miteinander diskutieren, so wie wir das in diesem Zusammenhang im Verfassungsausschuss getan haben – ich weiß, das tun Sie in dieser Situation dann unter Umständen nur, weil Sie eine Zweidrittelmehrheit brauchen –, dann lernen wir daraus, dass wir das
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