Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll34. Sitzung, 4. Juli 2018 / Seite 182

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in anderen Situationen auch tun sollten, weil wir dann auf etwaige Schwachstellen drauf­kommen, die wir ausmerzen können, und am Schluss damit insbesondere den Bürgerinnen und Bürgern gedient ist. (Beifall bei NEOS und Liste Pilz.)

18.07

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Gerstl, Dr. Wittmann, Mag. Stefan, Dr. Scherak, Dr. Noll

Kolleginnen und Kollegen

zum Ausschussbericht 226 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz über die Euro­päische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen (Europäische Ermittlungs­an­ord­nung Verwaltungsstrafsachen – EAO-VStS)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf (188 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

§ 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Besteht Grund zur Annahme, dass die Erlassung der Europäischen Ermittlungs­anordnung nach Abs. 1 für die Zwecke des Verfahrens unter Berücksichtigung der Rechte des Beschuldigten nicht notwendig oder verhältnismäßig ist, oder stünde die angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung, so kann die zuständige Behörde des Anordnungsstaates zur Frage der Wichtigkeit der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung konsultiert und ihre Entscheidung über deren Zurückziehung abgewartet werden.“

Begründung

Zu § 6Abs. 5:

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie EEA (Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, ABl. Nr. L 130 vom 1.5.2014 S 1; L 143 vom 9.6.2015, S. 16) umgesetzt werden. Es soll eine aus­drückliche Rechtsgrundlage für das dort vorgesehene Konsultationsverfahren geschaf­fen werden:

Die zuständige innerstaatliche Verwaltungsbehörde, die eine Europäische Ermittlungs­anordnung zur Vollstreckung erhält, soll die ausländische Behörde, die die Ermittlungs­anordnung erlassen hat, rückfragen bzw. konsultieren können, wie wichtig deren Voll­streckung ist, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass

1.         der Erlass dieser Ermittlungsanordnung für die Zwecke des Verfahrens unter Be­rück­sichti­gung der Rechte der von der Ermittlungsmaßnahme betroffenen Person unverhältnismäßig (nicht notwendig, geeignet, sonst adäquat) ist oder

2.         die angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stünde.

Die Anordnungsbehörde soll nach einer solchen Konsultation entscheiden können, ob sie die Ermittlungsanordnung zurückzieht. Diese Entscheidung soll abgewartet werden können.

Im Übrigen wurde in der Sitzung des Verfassungsausschusses im Gegenstand die Fra-


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